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Mietrecht

Urteile

Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Wassereinbruchs in die Wohnung

Dringt durch einen verstopften Balkonabfluss einer leer stehenden Wohnung Wasser in die darunter liegende Wohnung ein, ist der Vermieter den Mieter/innen dieser Wohnung zum Ersatz des ihnen entstehenden Schadens verpflichtet.

AG Mitte, Urteil vom 07.06.2016 – AZ 8 C 183/15 –

In einer Nacht im Mai 2013 drang in die Wohnung der Mieterin aus der darüber liegenden Wohnung in erheblicher Menge Regenwasser ein, welches den Teppichboden im Kinderzimmer ihrer Wohnung durchnässte. Als Ursache des Wassereinbruchs wurde ein verstopfter Balkonabfluss in der darüber liegenden, leer stehenden Wohnung ermittelt. Vom Teppich im Kinderzimmer ging in der Folgezeit ein starker Modergeruch aus, sodass er letztendlich ausgetauscht werden musste. Die Mieterin machte nicht nur Minderungsansprüche für Juni und Juli 2013 geltend, da das Zimmer wegen des unangenehmen Geruchs in dieser Zeit nicht nutzbar war. Darüber hinaus zog sie Kosten für den Ersatz des Teppichs sowie für den Stromverbrauch der an zwei Tagen aufgestellten Trocknungsgeräte sowie für die von ihr aufgewandte Arbeitszeit (8,50 € pro Stunde) von der Miete ab. Das Amtsgericht Mitte gestand ihr nicht nur eine Mietminderung zu (wenn auch nicht in der geltend gemachten Höhe), sondern sah auch den Ansatz von 4 Stunden à 8,50 € für erste Notmaßnahmen nach dem Einbruch des Wassers – Aufwischen des Wassers, Sicherung der Einrichtung etc. – für angemessen an. Darüber hinaus stellte es klar, dass der Vermieter in leer stehenden Wohnungen die Abflüsse kontrollieren muss. Unterlässt er dies, hat er bei seinen Mieter/innen eintretende Schäden zu vertreten, weshalb er der Mieterin auch die angemessenen Kosten für den Ersatz des zerstörten Teppichs ersetzen müsse.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams