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Mietrecht

Urteile

Schadensersatz wegen Mängeln der Mietsache

Befindet sich ein Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels (hier: defektes Kellerfenster) in Verzug, hat er dem Mieter den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

AG Mitte, Urteil vom 24.05.2022 – AZ 104 C 12/22 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Franziska Dams

In den mitvermieteten Keller eines Mieters drang auf Grund eines undichten Fensters immer wieder Wasser ein. Der Mieter meldete seiner Vermieterin diesen Mangel mehrmals und forderte sie vergeblich zur Beseitigung auf. Auch eine entsprechende Fristsetzung blieb zunächst ohne Ergebnis. Der Mieter ließ daraufhin Klage auf Beseitigung des Mangels und Ersatz der an seinem Eigentum durch eindringendes Wasser entstandenen Schäden beim Amtsgericht Mitte einreichen. Die Klage ging am 21. Januar 2022 beim Gericht ein, am 27. Januar 2022 ließ die Vermieterin endlich das Fenster abdichten. Der Mangel war ihr spätestens seit Anfang September 2021 bekannt gewesen. Der Mieter nahm daraufhin die Klage bezüglich der Instandsetzung zurück. Das Amtsgericht Mitte erlegte der Vermieterin auch hinsichtlich dieses Teils der Klage die Kosten auf, da sie sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage mit der Mängelbeseitigung in Verzug befunden hatte. Außerdem sprach das Amtsgericht dem Mieter Schadensersatz für die nach Ablauf der außergerichtlich gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung entstandenen Schäden an seinem Eigentum in Höhe von 200 Euro zu.