Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Schadensersatz wegen Ausfalls einer Gastherme

Bei vollständigem Ausfall einer Gasetagenheizung in der Heizperiode muss der Vermieter, welcher mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist, den Mietern die Kosten für die Anschaffung von Ölradiatoren sowie durch deren Betrieb entstehende Mehrkosten für Strom und eine Aufwandsentschädigung für die Anschaffung und Installation der Geräte erstatten.

AG Kreuzberg, Urteil – AZ 7 C 127/22 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Die Gastherme in einer Kreuzberger Wohnung, über welche diese sowohl beheizt als auch mit Warmwasser versorgt wird, war von Mai 2021 bis Mitte November 2021 vollständig ausgefallen. Erst am 17. November 2021 wurde die Therme notdürftig wieder instandgesetzt, nachdem die Mieter ein entsprechendes Urteil erwirkt hatten.
Zu Beginn der Heizperiode hatten sie sich nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Vermieter 5 Ölradiatoren zur Beheizung ihrer Fünfzimmerwohnung angeschafft. Sie begehrten nun Ersatz der Anschaffungskosten von 249,95 Euro, eine Aufwandsentschädigung von 24,00 Euro für die zweieinhalb Stunden, welche sie zur Anschaffung und Installation benötigt hatten, sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten für verbrauchten Strom in Höhe von 64,78 Euro. Das Amtsgericht gab ihnen Recht. Die Einwände des Vermieters, man könne die Radiatoren auch anders verwenden und er hätte ein Zurückbehaltungsrecht, solange die Mieter die Radiatoren nicht an ihn herausgegeben hätten, ließ das Gericht nicht gelten. Die Anschaffung der Radiatoren sei erforderlich gewesen, um die Beheizbarkeit der Wohnung zu gewährleisten. Da die Gastherme noch nicht vollständig repariert und weiterhin störanfällig war, war nach Auffassung des Gerichts ein eventueller Herausgabeanspruch des Vermieters jedenfalls noch nicht fällig. Auch den von den Mietern angegebenen Zeitaufwand für den Kauf und die Installation der Radiatoren von zweieinhalb Stunden, welchen der Vermieter bestritten hatte, hielt das Gericht für angemessen. Daneben gestand es den Mietern auch den verlangten Ersatz für die Kosten des Mehrverbrauchs an Strom sowie eine Minderungsquote von 20% für den vollständigen Warmwasserausfall von Mai 2021 bis Mitte November 2021 zu.