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Mietrecht

Urteile

Rückforderung überzahlter Miete bei abweichender Wohnfläche

Stellt der Mieter fest, dass die Wohnfläche seiner Wohnung tatsächlich mehr als 10% geringer ist als im Mietvertrag angegeben, kann er die Miete anteilig für die letzten 10 Jahre zurückfordern.

AG Mitte, Urteil vom 08.10.2015 – AZ 117 C 237/14 –

In einem Mietvertrag aus dem Jahr 1999 war die Wohnungsgröße mit „ca. 53,75 qm“ angegeben. Anlässlich einer Miet-    erhöhung im Jahr 2014 ließ der Mieter seine Wohnung vermessen und stellte fest, dass die tatsächliche Fläche nur 45,66 qm beträgt. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 forderte er den Vermieter zur Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von 11.219,57 Euro auf. Da der Vermieter nicht zahlte, reichte der Mieter im September 2014 Klage ein. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte die Abweichung der Wohnungsgröße um mehr als 10%. Der Vermieter erhob die Einrede der Verjährung. Da alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung länger als 10 Jahre zurückliegenden Ansprüche verjährt waren (hier also alle Rückzahlungsansprüche des Mieters bis einschließlich 31. August 2004), verurteilte das Gericht den Vermieter „nur“ zur Zahlung von 7.353,95 Euro.

Anmerkung: Da in diesem Fall die Wohnflächen-Abweichung über 10% betrug, stand dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch zu. In jedem Fall sollten Mieter/innen, die eine Abweichung von mehr als 10% feststellen, immer zeitnah ihre Ansprüche geltend machen, um eine Verjährung derselben zu vermeiden. In jedem derartigen Fall sollten Sie den Mietvertrag in einer Beratungsstelle prüfen und sich zum weiteren Vorgehen beraten lassen. Inzwischen gibt es Klauseln in Mietverträgen, welche auch bei Abweichung der angegebenen von der tatsächlichen Fläche um mehr als 10% Rückforderungsansprüche ausschließen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann


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