Mietrecht
Urteile
Rechtzeitige Rückgabe der Mieträume
AG Berlin Spandau, Urteil vom 08.11.2001 – AZ 7 C 394/01 –
Der Mieter kündigte das Mietverhältnis zum 31. August 2000. Anfang August 2000 sprach der Mieter den Hauswart an und bat ihn, mit der Hausverwaltung einen Termin zur Wohnungsabnahme zu vereinbaren. Mitte August 2000 sprach der Mieter die Hausverwaltung direkt mit der Bitte um Vereinbarung eines Abnahmetermins an. Die Hausverwaltung versprach sich zu melden, tat dies jedoch nicht. Lediglich der Hauswart besah sich die Wohnung und legte dem Mieter die Ausführung diverser Schönheitsreparaturen nahe, die der Mieter auch ausführte. Anschließend nahm der Hauswart die Schönheitsreparaturen ab und erhielt vom Mieter einen Schlüssel. Weitere Bemühungen des Mieters im Monat September, mit der Hausverwaltung einen Termin zur Wohnungsrückgabe zu vereinbaren, verliefen ergebnislos. Erst Mitte Oktober 2000 kam es zu einer Wohnungsabnahme mit der Hausverwaltung, die nunmehr die Vornahme weiterer Schönheitsreparaturen forderte. Auch diese Schönheitsreparaturen wurden vom Mieter erledigt und die Wohnung am 13. November 2000 endgültig zurückgegeben.
Mit der Klage macht der Vermieter Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 556 BGB (alte Fassung) wegen der verzögerten Rückgabe der Mieträume sowie Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Mietzinses auf Grund nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass dem Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 556 BGB (alte Fassung) bereits deshalb nicht zustehe, weil der Vermieter bei der Entgegennahme der Mieträume die erforderliche Mitwirkung unterlassen habe. Grundsätzlich habe die Rückgabe der Mietsache nach dem Ende der Mietzeit vor Ort stattzufinden, das heißt der Vermieter müsse den Besitz entgegen nehmen und auf diese Weise an der Rückübertragung mitwirken. Daraus folge auch, dass die Schlüsselübergabe ebenfalls in den gemieteten Räumen zu erfolgen habe. Der Vermieter kann nach Ansicht des Amtsgerichts nicht verlangen, dass die Schlüssel zu ihm bzw. in die Hausverwaltung gebracht werden. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass anhand des vorliegenden Falles überhaupt nicht erkennbar sei, dass und wie der Vermieter oder die von ihm eingesetzte Hausverwaltung dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen sein soll.
Der Vermieter hatte nicht bestritten, dass der Mieter am 16. August 2000 dem Hauswart einen Wohnungsschlüssel übergeben hatte. Das Amtsgericht wies die in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Hauswart grundsätzlich nicht zu einer Wohnungsabnahme oder zu irgendwelchen rechtlich verbindlichen Erklärungen in diesem Zusammenhang berechtigt sei (es sei denn, er ist im Besitz einer entsprechenden Vollmacht). Im vorliegenden Falle sei dem Vermieter jedoch bekannt gewesen, dass der Mieter den Besitz an der Wohnung aufgegeben hatte. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass dem Vermieter kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen, wenn der Mieter unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass er keine Besitzrechte an der Wohnung mehr geltend mache, die Wohnung geräumt sei und die ebenfalls noch erforderliche Schlüsselübergabe lediglich daran scheitere, dass der Vermieter den vereinbarten Rückgabetermin nicht einhalte. Das Gleiche gelte auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Vermieter aus unbekannten Gründen am Rückgabeort einfach nicht erscheint, obwohl die Wohnung geräumt und bereits ein Schlüssel übergeben wurde.
Der Mieter war auch nicht zur Zahlung irgendwelcher Schadensersatzansprüche wegen des durch die Vornahme der Schönheitsreparaturen entgangenen Mietzinses verpflichtet. Insoweit fehlte es nach Ansicht des Amtsgerichts bereits am Verschulden des Mieters. Erscheine von Seiten des Vermieters niemand zu einem vereinbarten Abgabetermin und könne der Mieter aus diesem Grunde die Schlüssel nicht los werden, dann sei dieser Umstand von den Mietern nicht zu vertreten. Aus dem gesamten Sachvortrag folge, dass die dem Mieter obliegenden Schönheitsreparaturen längst bis zum Ende der Mietzeit hätten ausgeführt werden können, wenn die Hausverwaltung die Wohnung Mitte August besichtigt und auf die noch auszuführen Arbeiten hingewiesen hätte. Aus diesem Grunde konnte der Vermieter für die Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses auch keinen Schadensersatz im Wege des entgangenen Mietzinses verlangen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 293