Mietrecht
Urteile
Ordnungsgemäße Zustellung einer Eigenbedarfskündigung
2. Eine Kündigung wird nicht dadurch zugestellt, dass eine nicht unterzeichnete Kopie derselben dem Mieter mit Zustellung der Räumungsklage zugeht.
LG Berlin, Urteil – AZ 64 S 65/18 –
Die Vermieter einer 132 qm großen Wohnung in Wilmersdorf kündigten ihrem 69-jährigen, seit 2004 dort wohnenden, schwerbehinderten Mieter wegen Eigenbedarfs, weil sie die Wohnung für ihren Sohn und dessen Lebensgefährtin benötigten. Das anwaltliche Kündigungsschreiben wurde am 23.10.2015 um 15.04 Uhr von dem beauftragten Botendienst in den Briefkasten des Mieters eingeworfen.
Der Hausverwaltung war auf Grund von Meldungen anderer Mieter/innen im Haus bekannt, dass bereits Briefe, welche in die Briefkästen eingelegt wurden, abhanden gekommen und den Empfängern nicht zugegangen waren.
Am späteren Nachmittag des gleichen Tages kehrte der Mieter von einer Reise zurück. Er wurde vor der Tür des Hauses von einem Bekannten empfangen, mit dem er verabredet war. Als er zu den Briefkästen kam, stellte er fest, dass 10 bis 15 Briefe verteilt auf dem Boden lagen. Er klingelte bei dem Mieter des im Erdgeschoss gelegenen Büros, welcher sich ebenfalls von dem Vorfall überzeugen konnte, aber auch nicht wusste, was vorgefallen war. Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Mieter zur Räumung, da es nach Vernehmung des Boten überzeugt war, dass das Kündigungsschreiben am 23.10.2015 in den Briefkasten des Mieters eingeworfen wurde. Die vom Mieter benannten Zeugen vernahm es nicht. Auf diese komme es nicht an, da der Mieter, weil bereits mehrmals Post aus den Briefkästen des Hauses verschwunden war, durch geeignete Maßnahmen dafür hätte sorgen müssen, dass derartiges nicht mehr stattfindet.
Auf die Berufung des Mieters hob das Landgericht Berlin dieses Urteil auf und wies die Räumungsklage ab. Zwar sei das Amtsgericht nach Vernehmung des Boten und der zuständigen Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei der Vermieter zutreffend davon ausgegangen, dass das Kündigungsschreiben am 23.10.2015 am frühen Nachmittag in den Briefkasten gelangt sei. Die vom Landgericht durchgeführte Vernehmung des Bekannten sowie des Nachbarn des Klägers habe jedoch diesen „Anscheinsbeweis“, dass das Kündigungsschreiben auch zugegangen sei, „erschüttert“. Die Zeugen hatten bestätigt, dass bei Ankunft des Mieters um ca. 16.00 Uhr zahlreiche Briefe auf dem Boden des Hauflurs verteilt lagen. Sein Bekannter konnte zudem bestätigen, dass der Mieter nach sofortiger Durchsicht dieser Briefe lediglich einen an sich adressierten Brief vorfand, wobei es sich um eine handschriftliche Sendung (also ersichtlich nicht um ein Anwaltsschreiben) handelte. Das Landgericht stellte klar, dass mehrfache Manipulationen an den Briefkästen und Verluste von Post keine Pflicht der Mieter begründen, „eine hinreichend sichere Empfangsvorrichtung zu betreiben“. Vielmehr oblag es nach Auffassung des Landgerichts der Hausverwaltung des Vermieters, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, nachdem sie bereits vorher von Vorfällen, bei denen Briefe aus den Briefkästen abhanden gekommen waren, unterrichtet worden war.