Mietrecht
Urteile
Notwendige Angaben zur Erhöhung der Indexmiete
BGH Urteil vom 22.11.2017 – AZ VIII ZR 291/16 –
In einem Mietvertrag aus dem Jahr 2006 fand sich zur Höhe der Miete folgende Bestimmung: „Die Parteien vereinbaren, dass der Mietzins durch den vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland bestimmt wird. Zur Anpassung des Mietzinses bedarf es einer Erklärung in Textform, wobei die Änderung des Preisindexes sowie die geänderte Miete oder die Erhöhung betragsmäßig in Geld anzugeben ist. “
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 erhöhten die Vermieter die Miete mit folgender Begründung: „Der maßgebliche Verbraucherpreisindex ist seit August 2006 von 94,2 Punkten auf 106,1 Punkte (Stand September 2013) gestiegen. (…) Dies nehmen wir zum Anlass, die bisherige Miete von 690,00 Euro um (abgerundet) 85,00 Euro auf 775,00 Euro zu erhöhen. “ Der Mieter hielt das Mieterhöhungsschreiben für unwirksam, das Landgericht München folgte seiner Auffassung. Die Begründung sei nicht ordnungsgemäß, da die Umrechnung der Differenz zwischen Ausgangspreisindex und dem geänderten Preisindex in einen Prozentsatz und dessen Angabe im Mieterhöhungsschreiben gefehlt habe.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof auf die Revision des Vermieters in seinem Urteil. Nach § 557b Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB müsse eine Änderung der Miete bei einer vereinbarten sogenannten Indexmiete in Textform geltend gemacht werden. Es seien dabei die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Eine zusätzliche Angabe der prozentualen Veränderung sei nach dem Gesetz nicht erforderlich. Dem Mieter hätten mit den Angaben in dem Mieterhöhungsschreiben „alle notwendigen Angaben zur rechnerischen und inhaltlichen Überprüfung der geforderten Mieterhöhung zur Verfügung“ gestanden. Die Mieterhöhung sei folglich wirksam gewesen.