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Mietrecht

Urteile

Notwendige Angaben der Gründe in einer Eigenbedarfskündigung

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind die Person, für die die Wohnung benötigt wird, und das berechtigte Interesse der Person an der Erlangung der Wohnung nachvollziehbar darzulegen. Hierzu kann der Vermieter auch auf Kündigungsgründe Bezug nehmen, die er dem Mieter bereits in einem früheren Schreiben mitgeteilt hat. (Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)

BGH Urteil vom 06.07.2011 – AZ AZ: VIII ZR 317/10 –

 

Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis über eine 1-Zimmer-Wohnung mit der Begründung, dass eine von ihnen nach einem Studienjahr in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen wolle und hierfür die Wohnung benötige. Sie wolle einen eigenen Hausstand gründen und könne in das ehemalige Kinderzimmer der elterlichen Wohnung nicht zurück, da dieses inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde. Das Landgericht wies die Räumungsklage der Vermieter ab, weil nach seiner Auffassung die Kündigung formell unwirksam war. Es fehlten in dem Kündigungsschreiben konkrete Angaben zur aktuellen Wohnsituation der Vermieterin. Nach ihren eigenen Angaben im Prozess habe sie vor ihrem Aufenthalt in Neuseeland bereits nicht mehr bei ihren Eltern, sondern in einem Nachbarhaus gewohnt und dort teilweise einen eigenen Hausstand gegründet. Diese Umstände hätten im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen, um der Mieterin eine Verteidigung zu ermöglichen. Ob die Mieterin von diesen Umständen bereits anderweitig Kenntnis gehabt habe, sei unerheblich, denn die Kündigungsgründe müssten im Kündigungsschreiben stets vollständig enthalten sein. Auf die Revision der Vermieter hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf. Er vertrat die Auffassung, dass das Landgericht die Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung „überspannt“ habe. Es reiche bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs im Allgemeinen, die Person anzugeben, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird, und das Interesse zu benennen, das diese Person an der Wohnung hat. Die Wohnsituation der Vermieterin vor ihrem Auslandsaufenthalt sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei, dass sie nach diesem längeren Aufenthalt nach München zurückkehren und dort eine eigene Wohnung beziehen wolle. Auch stellte der Bundesgerichtshof klar, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts Umstände, die dem Mieter bereits aus früheren Schreiben des Vermieters bekannt sind, im Kündigungsschreiben selbst nicht zwingend wiederholt werden müssten.