Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Nicht zu Ende ausgeführte Schönheitsreparaturen und Schadensersatz

1. Entfernt ein Mieter in der Wohnung bei Anmietung vorgefundene Tapeten ganz oder teilweise, ohne anschließend neue Tapeten anzubringen, kann darin eine Pflichtverletzung liegen, die ihn zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Die Höhe des Schadens kann jedoch nicht unabhängig vom Alter und Zustand der entfernten Tapetenteile bemessen werden.
(Leitsatz MieterEcho)

BGH Urteil – AZ VIII ZR 263/17 –

Der Mieter einer Doppelhaushälfte übernahm diese bei Mietbeginn am 1. März 2008 unrenoviert, die Vermieterin erklärte ihm hierzu, er könne in dem Haus „renovieren wie er es möchte“ . Der Mieter begann mit Renovierungsarbeiten (zu denen er nicht verpflichtet war), stellte diese aber ein, nachdem er die Tapeten in den Fensterlaibungen der Küche und an Teilen der Flurwände abgerissen hatte, zumal er erfahren hatte, dass die Vermieterin das Haus verkaufen wolle. Nach Beendigung des Mietverhältnisses gab er die Wohnung am 2. Oktober 2012 an die Vermieterin zurück. Diese machte Schadensersatz wegen der Beschädigung der Tapeten geltend, welche eine Neutapezierung erforderlich mache. Das Landgericht Oldenburg gab ihr teilweise Recht und verurteilte den Mieter insoweit zur Zahlung von 663,42 Euro. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hatte einen Kostenaufwand zur Schadensbehebung (Entfernung der restlichen Tapeten und Neutapezierung) in Höhe von 829,27 Euro errechnet. Wegen der damit einhergehenden Verbesserung hielt das Landgericht einen Abzug „neu für alt“ von 20% für angemessen. Auf das Alter der Tapeten komme es nicht an, da der Mieter mit deren Teilabriss in die Entscheidungsfreiheit der Vermieterin eingegriffen habe. Ohne den Abriss hätte sie die Wohnung unrenoviert weitervermieten können, was nun erschwert wäre. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf die Revision des Mieters in diesem Punkt auf. Zwar sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Teilabriss der Tapeten ohne anschließende Neutapezierung eine Pflichtverletzung darstellen und daher grundsätzlich zu einem Schadensersatzanspruch der Vermieterin führen könne. Falsch sei jedoch die Beurteilung des Landgerichts, wonach der Vermieterin unabhängig vom Alter und Zustand der vom Mieter beseitigten Tapetenteile ein Schaden in Höhe von 80% der Kosten entstanden sei, die für eine Neutapezierung der betreffenden Wände erforderlich wären. Der Mieter hatte nämlich jeglichen Schaden bestritten und darauf verwiesen, dass sich an den betreffenden Stellen eine rund 30 Jahre alte, mehrfach überstrichene und teilweise bereits abgelöste Mustertapete befunden hätte. Er hatte damit geltend gemacht, dass die ihm überlassene vorhandene Dekoration der Wände völlig wertlos gewesen sei. Das Landgericht hätte daher keine Entscheidung treffen dürfen, ohne Feststellung zum Alter und zum Zustand der angeblich beschädigten Sache zu treffen. Der Bundesgerichtshof vertrat insoweit die Auffassung, dass es „nicht im Ansatz nachvollziehbar“ sei, inwiefern die durch die Handlung des Mieters „angeblich vereitelte Möglichkeit der Vermieterin, das Haus nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Mieter mit einer renovierungsbedürftigen Dekoration weiter zu vermieten, es rechtfertigen könnte, den Wert einer völlig verschlissenen Dekoration fast mit dem Neuwert anzusetzen“.Der BGH hat mit dieser Begründung die Entscheidung des Landgerichts zur Leistung des Mieters zum Schadensersatz wegen der entfernten Tapeten aufgehoben.


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