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Mietrecht

Urteile

Nachvollziehbarkeit einer Heizkostenabrechnung bei Schätzung des Heizölbestands

Eine Heizkostenabrechnung ist nicht nachvollziehbar und damit nicht fällig, wenn der Endbestand des noch vorhandenen Heizöls vom Vermieter geschätzt wurde und die Grundlage der Schätzung nicht mitgeteilt wird. Unbeachtlich ist, dass sich eventuelle Differenzen zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Heizölbestand in der nächsten Heizkostenabrechnung ausgleichen können.

AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 09.09.2002 – AZ 20 C 204/02 –

Der Vermieter verlangte vom Mieter eine Nachzahlung auf Grund einer Heizkostenabrechnung für eine Ölzentralheizung. Der Verbrauch an Heizöl wurde durch die Differenz von Anfangs- und Endbestand ermittelt, wobei der Endbestand vom Vermieter geschätzt wurde. Der Vermieter weigerte sich auch auf ausdrückliche Aufforderung des Mieters die Grundlage seiner Schätzung anzugeben.

Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage des Vermieters abgewiesen.

Es wies in seinen Urteilsgründen darauf hin, dass die Heizkostenabrechnung nicht nachvollziehbar und damit noch nicht fällig sei. Grundsätzlich sei der Vermieter dann berechtigt, den Endbestand des noch vorhandenen Heizöls zu schätzen, wenn eine andere messgenaue Ermittlung nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei. Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Schätzung des Endbestands bereits deshalb nicht vorliegen dürften, weil unbestritten am Heizöltank ein Pegel vorhanden sei, der als Maßstab für den Endbestand herangezogen werden könne.

Unabhängig davon hat das Amtsgericht die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil der Vermieter den Mietern nicht erklärt hatte, auf welcher Grundlage seine Schätzung erfolgt sei. Eine willkürliche Schätzung sei auch dann nicht zulässig, wenn ein möglicher Fehler in der Schätzung durch die Abrechnung im Folgejahr ausgeglichen werde. Insoweit gab das Amtsgericht dem Einwand der Mieter recht, dass sich dieser Fehler fortsetzen könne, wenn im Folgejahr erneut willkürlich und möglicherweise falsch geschätzt werde.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 296


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