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Mietrecht

Urteile

Modernisierung in Milieuschutzgebieten

1. Mieter/innen müssen Modernisierungsmaßnahmen, die nicht genehmigungsfähig sind oder für die eine Genehmigung bereits versagt wurde, nicht dulden.
2. Modernisierungsankündigungen können nicht nachgebessert werden.

LG Berlin, Urteil – AZ 65 S 5/18 –

Eine Mieterin wehrte sich gegen die von ihrem Vermieter angekündigten Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Neuköllner Wohnung. Diese liegt im Bereich der für die Schillerpromenade geltenden Erhaltungsverordnung, welche Einschränkungen hinsichtlich der baurechtlich genehmigungsfähigen Modernisierungsmaßnahmen ent-
hält. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 4. April 2018 trat das Landgericht Berlin zum wiederholten Male der unter Vermietern verbreiteten Auffassung entgegen, wonach solche baurechtlichen Einschränkungen das zivilrechtliche Verhältnis des Mieters zu seinem Vermieter und damit seine Duldungspflicht nicht berührten. Es stellte klar, dass auch die Zivilgerichte derartige Erhaltungsverordnungen zu berücksichtigen hätten. Es sei „selbstverständlich (…), dass keine Duldungspflicht bezüglich Maßnahmen besteht, die nicht genehmigungsfähig sind bzw. für die eine Genehmigung möglicherweise bereits versagt wurde“ . Außerdem stellte das Gericht gegenüber dem Vermieter klar, dass fehlerhafte Modernisierungsankündigungen nicht nachgebessert werden können. Vielmehr müsse eine Modernisierung gegebenenfalls neu angekündigt werden.