Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Minderung wegen unzureichender Mitteilung über die Beseitigung einer Gefahrenlage

Fordert ein Vermieter seine Mieter auf, die gemieteten Räume wegen akuter Gefahr aufgrund massiver die Statik des Hauses betreffender Schäden nicht mehr zu betreten, reicht anschließend die pauschale Behauptung der Mangelbeseitigung nicht aus; vielmehr muss er dann den Mietern zumindest mitteilen, welche konkreten Maßnahmen die Gefahrenlage beseitigt haben sollen.

LG Berlin, Beschluss – AZ 66 S 201/18 –

Die Mieter von teilweise gewerblich, teilweise zu Wohnzwecken genutzten Räumen in Kreuzberg erhielten von ihrer Vermieterin im Oktober 2016 die schriftliche Aufforderung, die gesamten Räumlichkeiten wegen einer akuten Gefahrenlage nicht mehr zu betreten. Es sei im Kellerbereich zu „Setzungen“ gekommen mit der Folge, dass unter Umständen die Stabilität eines Teils des Hauses gefährdet sein könne. Die Mieter folgten der Aufforderung und zahlten wegen der Unbenutzbarkeit der Räume keine Miete mehr. Mit einem weiteren Schreiben vom Januar 2017 teilte die Vermieterin außerdem mit, dass massive Schäden in den Stützmauern eine Räumung der Kellerräume notwendig machen, es bestehe „Gefahr im Verzug“ . Später teilte die Vermieterin den Mietern pauschal mit, dass die „Gefahrenlage beseitigt“ sei, ohne mitzuteilen, wie diese Beseitigung erfolgt sein sollte. Die Mieter zogen nicht in die Räume zurück und zahlten auch weiterhin keine Miete. Nachdem sie von der Vermieterin eine Kündigung wegen angeblicher Mietrückstände erhalten hatten, begehrten sie die gerichtliche Feststellung, dass die Miete für ihre Räume bis zur Beseitigung der statischen Mängel, welche den Auszug erforderlich gemacht hatten, um 100% gemindert ist. Das Landgericht Berlin gab ihnen Recht: Wenn ein Vermieter selbst zunächst Schäden im Mauerwerk als derart erheblich und gefährlich dargestellt habe, reiche anschließend die pauschale Mitteilung an die Mieter, die Gefahrenlage sei wieder beseitigt, nicht aus. Auf Grundlage einer solchen Mitteilung sei es den Mietern dann nicht zuzumuten, von einer Aufhebung der Gefahrenlage auszugehen und die Räume wieder zu beziehen. Da die Vermieterin den Mietern „keine Tatsachengrundlage hinsichtlich der angezeigten Mangelbeseitigung mitteilte“ , konnten diese „die Durchführung von Mangelbeseitigungsmaßnahmen auch nicht überprüfen“, weshalb die Miete weiterhin gemindert war.


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