Mietrecht
Urteile
Minderung nach Modernisierung
AG Berlin Lichtenberg, Urteil vom 21.11.2002 – AZ 4 C 395/02 –
Der Vermieter hatte im Rahmen von nicht angekündigten Modernisierungsmaßnahmen vor der Wohnung des Mieters einen Balkon angebaut. Er beabsichtigte, mit dem Mieter eine entsprechende Vereinbarung über die Duldung des Anbaus und eine anschließende Mieterhöhung zu treffen. Der Mieter hatte an dem Balkon kein Interesse, zum Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung kam es nicht. Der Vermieter baute keine Balkontür ein (der Zutritt zum Balkon war aus diesem Grunde nicht möglich) und verlangte auch keine Mieterhöhung.
Der Mieter bemängelte nunmehr, dass durch den Anbau des Balkons der Einfall von Tageslicht durch das Wohnzimmerfenster - das Wohnzimmer war der größte Raum in der Wohnung - stark reduziert sei. Außerdem sei durch die Balkonverkleidung der Blick vom Wohnzimmerfenster auf die Hauseingangstür nicht mehr möglich. Er sah darin eine Verschlechterung der Wohnqualität. Aus diesem Grunde minderte er die Miete um 10%. Der Vermieter klagte auf Zahlung des restlichen Mietzinses.
Das Amtsgericht gab dem Anspruch des Vermieters nur teilweise statt und bejahte ein Recht zur Minderung des Mietzinses im Umfang von 5%. Es vertrat die Ansicht, der Anbau des Balkons vor dem Wohnzimmer stelle einen Mangel im Sinne des § 536 Absatz 1 BGB (neuer Fassung) dar, da durch die Seitenwände des an die Wohnung angebauten und die Bodenplatte des darüber liegenden Balkons die ungehinderte Aussicht beeinträchtigt und der Lichteinfall in das Wohnzimmer reduziert werde. Das Gericht hatte sich im vorliegenden Fall anhand der vom Mieter eingereichten Fotos ein Bild von den Beeinträchtigungen gemacht, wobei der darin abgebildete Zustand vom Vermieter nicht bestritten wurde. Entgegen der Ansicht des Mieters hielt das Amtsgericht jedoch lediglich eine Mietminderung in Höhe von 5% des Mietzinses für angemessen. Hierbei hat es insbesondere berücksichtigt, dass lediglich das Wohnzimmer (ca. 32% der gesamten Wohnfläche) durch den angebauten Balkon beeinträchtigt wurde.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Stenzel
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 295