Mietrecht
Urteile
Mietpreisbremse und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2019
AG Charlottenburg, Urteil vom 09.08.2021 – AZ 234 C 27/21 –
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ulrike Badewitz
Die Mieterin einer Wohnung in der Düsseldorfer Straße rügte einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse. Die vertraglich vereinbarte Miete sollte 747,00 Euro nettokalt betragen, ihre Berechnung an Hand des Berliner Mietspiegels 2019 ergab jedoch eine zulässige Miete (ortsübliche Miete plus 10%) von nur 432,60 Euro. Die Vermieterin behauptete nun erstmals, die Wohnung sei erst 1966 bezugsfertig geworden, während sie der Mieterin in einem früheren Schreiben mitgeteilt hatte, dass die Wohnung zwischen 1950 und 1964 bezugsfertig geworden sei. Der Behauptung der Vermieterin folgte das Gericht nicht, da diese zu der angeblichen Bezugsfertigkeit 1966 nichts Detailliertes vorgetragen hatte. Zudem befindet sich auf dem Typenschild des Aufzugs der Aufdruck „Baujahr 1957“ . Es blieb daher bei der Einordnung in das für die Mieterin günstigere Mietspiegelfeld (Baujahr 1950 – 1964). Das Gericht gab der Klage der Mieterin entsprechend weitgehend statt. Allerdings fiel die Mietabsenkung um rund 12 Euro geringer aus als von der Mieterin gewünscht, da das Amtsgericht das positive Merkmal der „bevorzugten Citylage“ bejahte. Weil sich die Wohnung nur 230 Meter vom Kurfürstendamm entfernt, auf Höhe des Olivaer Platzes befinde, sei ihr Standort „damit von einer Nähe zu einem zentral gelegenen Teilraum der Berliner ‚City West’ geprägt, der sich durch eine besondere Dichte an Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die eine über die typische Infrastruktur eines Wohngebiets hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft (…) haben“ .