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Mietrecht

Urteile

Mietpreisbremse und falsche Auskünfte des Vermieters

Erteilt ein Vermieter seinen Mietern im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz falsche Auskünfte zum Baujahr der Wohnung, hat er die Prozesskosten zu tragen, wenn die Mieter auf Grund der Auskunft fälschlich davon ausgehen, dass die vereinbarte Miete überhöht ist.

AG Köpenick, Beschluss vom 29.12.2020 – AZ 14 C 126/20 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ronska Verena Grimm

Die Mieter einer 56,95 qm großen Wohnung rügten mit Schreiben an ihre Vermieterin vom 4. Februar 2020, dass die im Mietvertrag vom 16. Juni 2019 vereinbarte Miete in Höhe von 610,00 Euro gemäß § 556d ff. BGB (Mietpreisbremse) überhöht sei. Die ortsübliche Miete für die Wohnung zuzüglich der zulässigen Überschreitung um 10% läge deutlich unter der vereinbarten Miete. Die Vormiete belief sich auf 313,23 Euro. Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 verweigerte die Vermieterin eine Herabsetzung der Miete und erteilte den Mietern auf deren Wunsch die Auskunft, dass es sich bei dem Baujahr des Objekts um das Jahr 1954 handele. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. Juni 2020 bestätigte die Vermieterin nochmals eine Bezugsfertigkeit „in den Jahren 1950 – 1964“ . Die Mieter erhoben Klage vor dem zuständigen Amtsgericht Köpenick und verfolgten ihr Ansinnen einer Herabsetzung der Miete weiter. In ihrer Klageerwiderung erbrachte die Vermieterin daraufhin den Nachweis, dass das Haus tatsächlich erst im Jahr 2006 bezugsfertig geworden war, was die im Mietvertrag verlangte höhere Miete rechtfertigte. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von den Mietern und der Vermieterin in der Hauptsache für erledigt erklärt, das Gericht hatte nur noch über die Prozesskosten zu entscheiden. Diese erlegte es der Vermieterin auf. Diese habe mit ihrer falschen Auskunft den Mietern Anlass zur Klageerhebung gegeben, da nach der erteilten Auskunft zum Baujahr (1950 – 1964) die Klage der Mieter auf Herabsetzung der Miete tatsächlich begründet gewesen wäre.


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