Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Mietpreisbremse Berlin

Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (…) und kann daher nur Zahlung beziehungsweise Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.
Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB aF, wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung.
Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (…).

BGH Urteil vom 27.05.2020 – AZ VIII ZR 45/19 –

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 die im Jahr 2015 in Kraft getretene „Mietpreisbremse“ für verfassungsgemäß erklärt hatte, erregte ein nahezu gleichzeitig veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs Aufsehen. In diesem wurde die Hessische Landesverordnung zur Mietpreisbremse für nichtig erklärt, da eine Begründung der Landesverordnung jedenfalls nicht gleichzeitig mit deren Inkrafttreten öffentlich zugänglich gemacht worden war. Da der Bundesgerichtshof in diesem Urteil die Anforderungen an die Begründung solcher Landesverordnungen zur Mietpreisbremse und deren Veröffentlichung extrem hoch ansetzte, war seither unklar und umstritten, ob die entsprechende Berliner Landesverordnung diesen Ansprüchen genügen würde. Nun hatte der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit der Berliner Landesverordnung (und damit über die Frage, ob die Mietpreisbremse in Berlin überhaupt anwendbar ist!) zu entscheiden. Obwohl er in seiner Entscheidung über die Hessische Landesverordnung noch ausgeführt hatte, dass die Begründung derselben durch eine amtliche Stelle und öffentlich leicht zugänglich erfolgen müsse, hielt er nun erfreulicherweise die Berliner Verordnung für wirksam – dies obwohl deren Begründung lediglich auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses Berlin veröffentlicht wurde und bei einer Internetrecherche zumindest längere Zeit keineswegs auf Anhieb zu finden war. Mit der Veröffentlichung auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses liege nach der Begründung des BGH eine Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor, gefordert sei nicht die Bekanntmachung durch den Verordnungsgeber selbst. Auch müsse die Begründung nicht mühelos auffindbar sein, sondern nur für die Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen (amtlichen) Stelle bekannt gemacht worden sein. Im Internet veröffentliche Informationen sind im Allgemeinen leicht zugänglich, weil damit kein unzumutbarer Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist.

Im gleichen Urteil stellte der Bundesgerichtshof klar, dass im Falle mehrerer Hauptmieter auch ein Mieter allein vom Vermieter Rückzahlung zu viel gezahlter Miete sowie Auskunftserteilung zur Ermittlung derselben verlangen kann. Allerdings kann er Zahlung oder Auskunftserteilung nur an alle Mieter verlangen. Ebenso kann auch die – vor Erhebung einer entsprechenden Klage – erforderliche Rüge nur von einem von mehreren Mietern erhoben werden.


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