Mietrecht
Urteile
Mietminderung wegen Schimmelbefalls in einem fensterlosen Bad
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 28.06.2016 – AZ 9 C 242/13 –
In dem innenliegenden Bad einer Mieterin, welches kein Fenster hat, bildete sich an der Decke im Bereich der Dusche Schimmel. Nach vergeblicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung verklagte die Mieterin ihre Vermieterin. Sie verlangte die nachhaltige Beseitigung des Schimmels, sowie seiner Ursache durch die Herstellung einer ordnungsgemäßen Belüftbarkeit des Bads. Außerdem begehrte sie die Feststellung, dass die Miete während des Bestehens des Mangels gemindert ist. Die Vermieterin bestritt den Schimmelbefall und das Vorliegen eines Mangels. Erst nachdem ein vom Gericht bestellter Gutachter den Schimmelbefall bestätigt und auch klargestellt hatte, dass ohne neuen Entlüfter mit erneuter Schimmelbildung zu rechnen sei, ließ die Vermieterin den Schimmel beseitigen und einen neuen Entlüfter einbauen. Sie bestritt aber weiterhin, dass der Schimmelbefall auf einen baulichen Mangel bzw. unzureichende Belüftbarkeit zurückzuführen gewesen sei. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg stellte in seinem Urteil klar, dass die Vermieterin beweispflichtig für ihre Behauptung gewesen sei, dass nicht ein Baumangel, sondern ein Fehlverhalten der Mieterin Ursache des Schimmels war. Da die Vermieterin keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten habe, sei von einem Baumangel bzw. einer Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Lüfters als Ursache auszugehen. Daher sei auch eine Minderung der Miete gerechtfertigt – wenn auch nicht in der von der Mieterin ursprünglich angesetzten Höhe von 10%, sondern nur in Höhe von 5%. Wegen der zu hoch angesetzten Minderung hatte auch die Mieterin einen Teil der Prozesskosten zu tragen. Allerdings hatte die Vermieterin die gesamten Kosten des gerichtlich bestellten Gutachters zu tragen, da sie ihre Behauptung, der Schimmelbefall gehe nicht auf einen Baumangel zurück, nicht dargelegt und bewiesen hatte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde