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Mietrecht

Urteile

Mietminderung nach Verkleinerung des Fahrradkellers

Wird ein ursprünglich 49 qm großer Fahrradkeller im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen auf 7 qm verkleinert, rechtfertigt dies eine Mietminderung, wenn die (Mit-)Benutzung dieses Fahrradkellers Vertragsbestandteil geworden ist.
(Leitsatz der Redaktion MieterEcho)

BGH Beschluss vom 12.10.2021 – AZ VIII ZR 51/20 –

Dem Mieter einer Wohnung in Köln war bei Anmietung zugesichert worden, dass er den vorhandenen 49 qm großen Fahrradkeller mitbenutzen könne; es wurde ihm auch ein dazugehöriger Schlüssel ausgehändigt. Im Jahr 2009 fanden im Haus Modernisierungsarbeiten statt, unter anderem wurde eine Zentralheizung installiert. Dafür wurde die Fläche des Fahrradkellers auf knapp 7 qm reduziert. Der Mieter war der Auffassung, dass die Miete wegen dieser Verschlechterung gemindert sei. Das Landgericht Köln gab ihm Recht und hielt jedenfalls die vom Mieter vorgenommene Reduzierung der Mietzahlungen um monatlich 4,8% für berechtigt. Auf die Revision der Vermieter teilte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss mit, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere sei es unschädlich, dass der Fahrradkeller im Mietvertrag selbst nicht ausdrücklich aufgeführt ist; es findet sich nämlich im Übergabeprotokoll, welches Bestandteil des Mietvertrages sei, der Hinweis, dass dem Beklagten unter anderem auch ein Schlüssel für den Fahrradkeller übergeben worden war. Demnach sei die Beurteilung des Landgerichts Köln, die Mitbenutzung des (49 qm großen) Fahrradkellers sei Vertragsbestandteil und dem Beklagten nicht nur frei widerruflich eingeräumt worden, nicht zu beanstanden. Vermieter und Mieter hätten die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers auch nicht schlüssig durch die Vornahme und Duldung der Modernisierungsarbeiten abgeändert. Angesichts der Verschlechterungen der Fahrradabstellmöglichkeiten durch die erhebliche Verkleinerung des Kellers sei auch die Bemessung der Minderung durch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Die Minderung entfalle auch nicht deshalb, weil in einem zwischenzeitlich durchgeführten Rechtsstreit um eine Mieterhöhung die nunmehr unzureichenden Fahrradabstellplätze bereits wohnwertmindernd berücksichtigt worden waren. Die Vermieter haben die Revision auf den Hinweis des Gerichts zurückgenommen.


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