Mietrecht
Urteile
Mietminderung bei Wasserschäden
AG Schöneberg, Urteil – AZ 11 C 266/17 –
In eine 2-Zimmer-Wohnung in Schöneberg drang bei starken Regenfällen am 29. Juni 2017 im Bereich der Küche und des angrenzenden Schlafzimmers Wasser durch die Decke ein und floss bis auf den Boden. In der Küche befindet sich seither ein im Bereich des Kamins von der Decke bis zum Boden verlaufender dunkel verfärbter Wasserschaden, im angrenzenden Deckenbereich finden sich ebenfalls dunkelbraune Verfärbungen, dort löst sich der Putz. An einer Wand im benachbarten Schlafzimmer verläuft eine dunkel verfärbte Wasserspur von der Decke bis zum Boden. Auch bei den folgenden starken Regenfällen drang an den gleichen Stellen erneut Wasser ein. Die Mieterin forderte den Vermieter zur Beseitigung der Mängel in ihrer Wohnung und zur Behebung der Ursache des wiederholten Wassereintritts auf. Da der Vermieter untätig blieb, erhob sie schließlich Klage auf Beseitigung der Mängel sowie auf Feststellung einer Minderung sowohl wegen der Schäden in ihrer Wohnung als auch wegen der Undichtigkeit, die das Eindringen des Wassers ermöglichte. Der Vermieter bestritt die Mängel und meinte außerdem, einen etwaigen Mangel wegen des „Jahrhundertregens“ am 29. Juni 2017 nicht vertreten zu müssen. Das Gericht stellte klar, dass es sowohl hinsichtlich der Mängelbeseitigungsansprüche der Mieterin als auch hinsichtlich einer Minderung der Miete auf ein Verschulden des Vermieters nicht ankomme. Pauschal bestreiten könne dieser die Mängel nicht, da er die Wohnung nicht besichtigt habe. Das Gericht verurteilte den Vermieter zur Beseitigung der Mängel und gestand der Mieterin eine Minderung um 20% der Gesamtmiete zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Zustand der Wände und Decken in Küche und Schlafzimmer nicht nur unansehnlich sei, vielmehr begründe fortwährender Feuchtigkeitseintritt „immer die Gefahr, dass sich Schimmel bildet“ .