Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel und Berücksichtigung von Wohnwertmerkmalen zur Spanneneinordnung
Die bloße Ausstattung des Grundstücks mit Rasenflächen und Blumenrabatten stellt für sich genommen noch kein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld dar.
AG Tempelhof - Kreuzberg, Urteil – AZ 17 C 157/08 –
Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel. Nachdem der Mieter die Zustimmung nicht erteilte, erhob er Klage vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Vermieter und Mieter stritten um die Anwendung wohnwertmindernder bzw. wohnwerterhöhender Merkmale der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung. In der Wohnung des Mieters waren die Wände des Bades zwar überwiegend verfliest, aber die Fliesen waren überstrichen worden. Der Vermieter behauptete, der Anstrich stamme nicht von ihm, aber das ließ das Amtsgericht unbeachtet, weil der Anstrich bei Mietbeginn bereits vorhanden gewesen und es aus Sicht des Amtsgerichts ohne Bedeutung war, ob der frühere Vermieter oder der Vormieter die Fliesen überstrichen hatte. Der Mietvertrag enthielt zu den Fliesen keine besonderen Vereinbarungen. Der Vortrag des Vermieters, dass sich der Anstrich unschwer beseitigen lasse, war nach Ansicht des Amtsgerichts ebenfalls unerheblich, weil der Farbanstrich zumindest zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens noch nicht beseitigt war.
Da das Bad mit überstrichenen Fliesen als nicht überwiegend gefliest einzuordnen war, war ein wohnwertminderndes Merkmal zu berücksichtigen.
Der Vermieter vertrat weiter die Ansicht, die Rasenflächen und Blumenrabatten seien als wohnwerterhöhendes Merkmal nach der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung zu berücksichtigen und würden zu einer höheren ortsüblichen Vergleichsmiete führen. Dieser Auffassung folgte das Gericht ebenfalls nicht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernd Hintzelmann