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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhungsverlangen der Hausverwaltung im eigenen Namen ohne Hinweis auf die Stellvertretung

Ein von einer Hausverwaltung abgegebenes Mieterhöhungsverlangen muss erkennen lassen, dass es nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Eigentümers abgegeben wird.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.12.2012 – AZ 10 C 162/12 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

 

Die Mieter erhielten von der ihnen bekannten Hausverwaltung ein Mieterhöhungsverlangen. Im Absenderfeld im verwendeten Formular befand sich der Stempel der Hausverwaltung. Unterschrieben war das Formular vom Hausverwalter. Im Text fand sich kein Hinweis, dass die Zustimmung zur Mieterhöhung im Auftrag und im Namen des Vermieters verlangt werde. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg folgte der Auffassung der Mieter, dass das Erhöhungsverlangen aus diesem Grund formell unwirksam sei. Zwar könne eine solche Erklärung auch von einem Stellvertreter (hier: der Hausverwaltung) abgegeben werden. Dieser müsse aber kenntlich machen, in wessen Namen er handele. Nach Auffassung des Amtsgerichts ändert an der formellen Unwirksamkeit auch nicht, dass den Mietern die Hausverwaltung und deren Tätigkeit für den Vermieter bei Erhalt der Mieterhöhung bekannt war. Mieter müssen erkennen können, wer die Zustimmung zur höheren Miete verlangt.