Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung und Untermietzuschlag
AG Tempelhof Kreuzberg, Urteil – AZ 18 C 394/19 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann
Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 verlangte eine Vermieterin von ihren Mieter/innen die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 34,21 Euro von bisher 332,33 Euro auf künftig 366,54 Euro, jeweils zuzüglich eines (unstreitig) vereinbarten Untermietzuschlages in Höhe von 50,00 Euro. Die Mieter/innen wandten ein, dass sie, auch nach den Angaben der Vermieterin, bereits bisher 332,33 Euro + 50,00 Euro (Untermietzuschlag), insgesamt also 382,33 Euro zahlten. Das Amtsgericht folgte der Auffassung der Mieter/innen und wies die Klage ab, da damit die tatsächliche Ausgangsmiete bereits über der begehrten Miete (366,54 Euro) lag. Ein Untermietzuschlag werde Bestandteil der einheitlichen Miete, die entsprechende Vereinbarung sei als „uneingeschränkte Mietabänderungsvereinbarung im Sinne von § 557 Abs. 1 BGB zu qualifizieren“ . Ein Untermietzuschlag könne daher auch nicht isoliert erhöht werden, vielmehr seien ab der Vereinbarung eines solchen Zuschlags nur noch einheitliche Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB möglich.