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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2019

Entfernen Mieter in Abstimmung mit der Vermieterin die mitvermietete alte Einbauküche und ersetzen diese durch eine eigene, für deren Instandhaltung die Vermieterin absprachegemäß nicht mehr zuständig ist, so ist diese Ausstattung der Vermieterin nicht mehr zuzurechnen und dementsprechend bei der Berechnung der ortsüblichen Miete nicht zu berücksichtigen.

AG Neukölln, Urteil vom 07.09.2021 – AZ 10 C 105/20 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Die Vermieterin einer Neuköllner Wohnung verlangte von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 29,65 Euro ab dem 1. April 2020. Sie war sich mit den Mietern lediglich über die Bewertung der Merkmalgruppe 2 (Küche) der Orientierungshilfe uneinig. Die Vermieterin war der Auffassung, dass die Merkmalgruppe positiv zu bewerten sei, da die Küche der Wohnung bei Anmietung mit einer vollständigen Einbauküche versehen war. Allerdings hatten die Mieter diese – schon sehr alte – Einbauküche 2019 mit Zustimmung der Vermieterin vollständig entsorgt und auf eigene Kosten eine neue Einbauküche installiert. Die Vermieterin hatte hierzu mit einem Schreiben vom 24. Juni 2019 noch ausdrücklich klargestellt, dass die neue Einbauküche nebst Herd und Spüle von den Mietern selbst instand zu halten und bei Auszug zu entfernen sei. Dementsprechend kamen die Mieter zu einer negativen Bewertung der Ausstattung der Küche, da diese nun ohne Herd und ohne Spüle vermietet sei. Das Amtsgericht Neukölln gab ihnen Recht und wies die Zustimmungsklage der Vermieterin ab. Ausstattungsmerkmale, die vom Mieter geschaffen wurden, seien „nur zu berücksichtigen, wenn der Vermieter die Kosten hierfür erstattet hat oder die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung beim Vermieter verbleibe“ . Dass bei Vermietung noch eine Einbauküche mit Herd und Spüle vorhanden gewesen ist, half der Vermieterin nicht. Maßgeblich sei allein „die Ausstattung der Wohnung, die vom Vermieter gestellt und auf dessen Kosten instandgesetzt und -gehalten wird“ .

Anmerkung: Häufig ersetzen Mieter/innen nach Einzug schlechte Küchenausstattungen (Herd, Spüle oder gesamte Einbauküche) durch ihre eigene. Grundsätzlich gelten dann die entfernten Gegenstände auch weiterhin als mitvermietet und der Vermieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses sogar verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Deswegen sollte unbedingt – wie von den Mietern hier – die (schriftliche) Erlaubnis des Vermieters zur vollständigen Entfernung der Ausstattung eingeholt werden.