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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2023

1. Durchschnittlicher Laminatboden ist kein hochwertiger Bodenbelag im Sinne der Orientierungshilfe.
2. Fahrradanschlussmöglichkeiten mit einfachen Vorderradeinschüben genügen nicht den Anforderungen des wohnwerterhöhenden Merkmals „abschließbarer, leicht zugänglicher Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes oder Fahrradabstellplätze mit Anschlussmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück“ .
3. Bei einer Wohnung in der Warthestraße in Neukölln kann nicht von einer „besonders ruhigen Lage“ ausgegangen werden.

AG Neukölln, Urteil vom 12.03.2024 – AZ 18 C 240/23 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Im März 2023 forderte die Vermieterin die Mieter einer Wohnung in der Warthestraße in Neukölln zur Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um 47,74 Euro ab dem 1. Juni 2023 auf. Umstritten waren zwischen ihr und den Mietern u. a., ob der Laminatboden in den Wohnräumen ein hochwertiger Bodenbelag ist, ob die vorhandenen Fahrradständer sich wohnwerterhöhend auswirken und ob sich die Wohnung in besonders ruhiger Lage befindet. Mit allen drei von ihr behaupteten Merkmalen drang die Vermieterin beim Amtsgericht Neukölln nicht durch, ihre Klage wurde abgewiesen.

Da die Vermieterin dem Vortrag der Mieter, dass es sich um einen einfachen Laminatboden in den Wohnräumen handelt, nichts entgegensetzen konnte, verneinte das Amtsgericht insoweit ein positives Merkmal. Laminat sei in der Orientierungshilfe nicht als Beispiel für einen hochwertigen Bodenbelag genannt und damit – sofern es sich um durchschnittlichen Laminatboden handelt – auch nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. Für eine andere Bewertung müsse sich der Laminatboden jedenfalls deutlich von einem solchen durchschnittlicher Qualität abheben.

Die unstreitig vorhandenen Fahrradständer zum Einschieben des Vorderrades bewertete das Amtsgericht Neukölln unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin nicht als wohnwerterhöhend. Zur Anerkennung eines Fahrradabstellplatzes außerhalb des Gebäudes als wohnwerterhöhendes Merkmal seien vergleichbare Eigenschaften hinsichtlich Örtlichkeit, Erreichbarkeit, Dimensionierung und Sicherheit wie bei einem Abstellplatz innerhalb des Gebäudes erforderlich. Diese Voraussetzung erfülle ein einfacher Fahrradständer mit Einschubbügeln nicht, da ein wirksamer Diebstahlschutz dadurch nicht ausreichend gewährleistet werde.

Die schlichte Behauptung der Vermieterin, die Wohnung befinde sich in besonders ruhiger Lage, hielt das Amtsgericht offensichtlich für abwegig und stellte hierzu lediglich klar, dass von einer ruhigen Lage nicht ausgegangen werden könne.


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