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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2023

1. Fahrradanschlussmöglichkeiten mit einfachen Vorderradeinschüben genügen nicht den Anforderungen des wohnwerterhöhenden Merkmals „abschließbarer, leicht zugänglicher Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes oder Fahrradabstellplätze mit Anschlussmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück“ .
2. Liegt ein Gebäude in unmittelbarer Nähe zu einer stark verkehrslärmbelasteten Straße, muss der Vermieter das von ihm behauptete Merkmal „besonders ruhige Lage“ der Wohnung näher darlegen.

AG Wedding, Urteil vom 21.03.2024 – AZ 4 C 324/23 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Becker

Im Juni 2023 forderte die Vermieterin den Mieter einer Wohnung in der Guineastraße im Wedding zur Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um 22,47 Euro ab dem 1. September 2023 auf. Nachdem der Mieter eine Erhöhung um 2,08 Euro anerkannt hatte, begehrte die Vermieterin noch die weitere Zustimmung um 20,39 Euro monatlich. Umstritten waren zwischen ihr und dem Mieter das wohnwerterhöhende Merkmal der Fahrradanschlussmöglichkeit sowie die Frage, ob sich die Wohnung in besonders ruhiger Lage befindet.

Mit beiden von ihr behaupteten Merkmalen drang die Vermieterin beim Amtsgericht Wedding nicht durch, ihre Klage wurde abgewiesen. Die unstreitig vorhandenen Fahrradständer zum Einschieben des Vorderrades bewertete das Gericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin nicht als wohnwerterhöhend.

Ebenso reichte ihm die schlichte Behauptung der Vermieterin, die Wohnung des Mieters befinde sich in besonders ruhiger Lage, nicht aus, um insoweit Beweis zu erheben. Gegen die ruhige Lage spreche nämlich bereits, dass das Gebäude in unmittelbarer Nähe zur sehr lauten Seestraße liegt. Die Vermieterin hätte daher ausführlich darlegen müssen, weshalb sich nach ihrer Auffassung die Wohnung dennoch in besonders ruhiger Lage befindet.


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