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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2021

Gibt es in einer Wohnung nur einen Anschluss für einen Geschirrspüler oder eine Waschmaschine, ist von der Nutzung als Waschmaschinenanschluss auszugehen, so dass das Merkmal „Geschirrspüler in der Küche nicht stellbar oder anschließbar“ vorliegt.

AG Neukölln, Urteil vom 18.10.2022 – AZ 18 C 164/22 –

Mitgeteilt von Rechtanwältin Carola Wallner-Unkrig

Eine Vermieterin begehrte die Zustimmung zur Erhöhung der Miete, welche sie mit dem Berliner Mietspiegel 2021 begründete. In der Wohnung gibt es nur einen Anschluss für einen Geschirrspüler oder für eine Waschmaschine. Dieser befindet sich in der Küche und wird von der Mieterin als Waschmaschinenanschluss genutzt. Die Vermieterin vertrat die Auffassung, dass die konkrete Nutzung unerheblich sei und es sich um einen Anschluss für einen Geschirrspüler handele. Dem folgte das Amtsgericht nicht. Wenn es in der Wohnung nur einen derartigen Anschluss gebe (welcher für Geschirrspüler und Waschmaschine identisch ist), sei „der Waschmaschine der Vorzug zu geben“ . Dies entspreche der Lebensrealität der überwiegenden Bevölkerung. Wenn die Wahl zwischen Waschmaschine und Geschirrspülmaschine besteht, ist die Waschmaschine von größerer Bedeutung. Es sei nämlich deutlich schwerer und zeitaufwändiger, Wäsche mit der Hand zu waschen oder ins Waschcenter zu bringen, als Geschirr zu spülen. Auch die Tatsache, dass im Übergabeprotokoll für die Wohnung der vorhandene Anschluss als „Geschirrspülmaschinenanschluss“ bezeichnet worden war, half der Vermieterin nichts. Ihre Klage wurde abgewiesen.

Anmerkung: Obwohl in der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2021 sowohl das Fehlen eines Waschmaschinenanschluss (Merkmalgruppe Wohnung), als auch das Fehlen eines Anschlusses für einen Geschirrspüler (Merkmalgruppe Küche) jeweils als negatives Merkmal aufgeführt ist, kann es bei nur einem vorhandenen Anschluss von Bedeutung sein, wo dieser liegt und welcher Merkmalgruppe das negative Merkmal zugeordnet wird. Wenn er sich in der Küche befindet, ist die Rechtsprechung unterschiedlich: zum Teil wird dann – wie hier – auf die größere Bedeutung einer Waschmaschine abgestellt; teilweise aber auch ausschließlich auf die Lage – dann wäre in diesem Fall vom Fehlen eines Waschmaschinenanschluss (in der Merkmalgruppe 3) auszugehen.


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