Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2021

Gibt es auf dem Grundstück lediglich Fahrradständer zum Einschieben des Vorderrads, liegt unabhängig von der Anzahl solcher Abstellmöglichkeiten kein wohnwerterhöhendes Merkmal vor.

AG Wedding, Urteil vom 19.07.2022 – AZ 7 C 573/21 –

In einem Mieterhöhungsverfahren, in welchem die übrigen Merkmale zwischen Vermieterin und Mieterin unstreitig waren, kam es allein auf die Bewertung der Fahrradabstellmöglichkeiten an. Die Vermieterin machte geltend, dass für 35 Wohnungen 22 Abstellplätze zur Verfügung stünden, und meinte, dass dementsprechend ein positives Merkmal in der Merkmalgruppe 4 (Gebäude) vorliege. Dem folgte das Amtsgericht Wedding nicht und wies die Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab. Die vorhandenen „Vorderradbügel“ seien nicht als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. Dies resultiere insbesondere daraus, „dass Vorderradbügel lediglich einen sehr begrenzten Diebstahlschutz bilden, da das Vorderrad in sehr kurzer Zeit aus dem Rahmen des Fahrrads heraus montiert werden kann und somit das Fahrrad entwendet werden kann, auch wenn das Vorderrad angeschlossen ist. Ein Anschließen auch des Fahrradrahmens an einem Vorderradbügel dürfte sehr schwierig sein und nur mit besonders großen Schlössern funktionieren“ . Das Amtsgericht berief sich dabei auf die entsprechende Rechtsprechung der Zivilkammern 65 und 66 des Landgerichts Berlin.