Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2019

1. Grenzt eine auf Füßen stehende, unverblendete Badewanne an zwei Seiten unmittelbar an die Zimmerwand an und ist mit dieser durch eine Silikonfuge verbunden, so liegt das wohnwertmindernde Merkmal einer „freistehenden Wanne“ nicht vor.
2. Für die Annahme des negativen Merkmals einer unzureichenden Verfliesung im Bad reicht es aus, dass das Waschbecken nicht über einen gefliesten Spritzschutzbereich an der Wand verfügt.
3. Eine Geschirrspülmaschine ist in der Küche schon dann „nicht anschließbar“, wenn es an einem vermieterseitig vorzuhaltenden Anschluss für das Frisch- und Abwasser der Maschine nebst Anschlusskupplung fehlt.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 29.06.2021 – AZ 4 C 130/19 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge

Die Mieterin einer Wohnung in Friedrichshain und ihre Vermieterin stritten um die Berechtigung einer Mieterhöhung zum 1. September 2019. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat das Bad und die Küche der Wohnung nach einem Ortstermin negativ bewertet. Zwar folgte das Amtsgericht nicht der Auffassung der Mieterin, dass das unmodernisierte Bad mit einer freistehenden Wanne ausgestattet sei, obwohl diese nicht vollständig eingefliest ist und über keine Verblendung verfügt. Nach Auffassung des Amtsgerichts reicht es jedoch aus, dass die Badewanne an zwei Seiten mit der angrenzenden Wand durch eine Silikonfuge verbunden ist. Die „Funktionalität einer Wanne, in der das Duschen im Stehen möglich ist, ohne den gesamten Boden zu wässern“, sei somit „dem Grunde nach vorhanden“. Dass die Badewanne nicht verblendet sei, erfülle nicht das im Mietspiegel vorgesehene wohnwertmindernde Merkmal des „Freistehens“ .

Dagegen bejahte das Amtsgericht das negative Merkmal der unzureichenden Verfliesung des Bades im Spritzwasserbereich, da Wandfliesen lediglich im Bereich der Badewanne, nicht jedoch im Bereich des Waschbeckens vorhanden sind.

Auch bezüglich der Küche folgte das Amtsgericht der Auffassung der Mieterin, dass dort im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel keine Geschirrspülmaschine anschließbar ist. Zwar betreibt die Mieterin dort eine Waschmaschine, die sie für den Wasserzulauf an einen Wasserhahn angeschlossen hat und deren Abwasserführung mittels eines am Ende offenen Schlauches erfolgt, welcher in ein handelsübliches Kellerwaschbecken entwässert. Eine ordnungsgemäße Anschließbarkeit setze jedoch Anschlüsse voraus, an die der Mieter die Schläuche seiner Maschinen passfertig anschließen kann. Weder sei insofern handwerkliches Geschick vom Mieter zu erwarten, noch das eigenständige Besorgen geeigneter Anschlussteile im Baumarkt.


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