Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2019

1. Beruft sich der Mieter im Streit um eine Mieterhöhung auf das Fehlen eines Anschlusses für einen Geschirrspüler, ist das schlichte Bestreiten durch den Vermieter zu unsubstantiiert.

2. Verfügt eine Wohnung in einem Milieuschutzgebiet über keinen Balkon, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, dass ihm der Anbau aus baurechtlichen Gründen nicht möglich sei, wenn die geltende Erhaltungssatzung lediglich regelt, dass der Anbau „besonders kostenaufwändiger Erstbalkone“ nicht genehmigt werden soll.

LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2021 – AZ 65 S 305/20 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Die Mieterin einer Wohnung in Rixdorf und ihr Vermieter stritten um die Berechtigung einer Mieterhöhung zum 1. April 2019. Das Amtsgericht Neukölln hat die Küche negativ bewertet, nachdem die Mieterin geltend gemacht hatte, dass dort kein Anschluss für eine Geschirrspülmaschine existiere. Dies hatte der Vermieter schlicht bestritten. Das Landgericht Berlin folgte in zweiter Instanz der Auffassung des Amtsgerichts, wonach das schlichte Bestreiten des Vermieters nicht ausreiche. Den Anschluss für einen Geschirrspüler hätte der Vermieter schaffen müssen, „anderenfalls wäre eine etwaige (…) Anschließbarkeit nicht als vermieterseitige Ausstattung zu berücksichtigen“ .

Das Landgericht teilt auch die Auffassung der Mieterin, dass der fehlende Balkon negativ zu berücksichtigen sei. Zwar hatte der Vermieter eingewandt, dass sich die Wohnung im „Milieuschutzgebiet“ Rixdorf befindet und er deshalb baurechtlich am Anbau eines Balkons gehindert sei. Die Mieterin hatte allerdings bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht klargestellt, dass die maßgebliche Verordnung den Anbau eines gewöhnlichen Balkons nicht hindere. Dies stellte auch das Landgericht Berlin fest: Der Vermieter habe sich „weder Kenntnis vom Inhalt der das Gebiet betreffenden Erhaltungssatzung (Rixdorf) verschafft, noch – erfolglos – die Genehmigung eines Balkonanbaus beantragt“ . Die für die Wohnung der Mieterin maßgebliche Erhaltungssatzung für Rixdorf regele lediglich, dass „keine erhaltungsrechtliche Genehmigung bzw. Zustimmung für den Anbau besonders kostenaufwändiger Erstbalkone erteilt werden“ solle. Die Genehmigungsfähigkeit des Anbaus eines Erstbalkons sei demnach gerade nicht ausgeschlossen.


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