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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2019

1. Die Dämmung lediglich eines Giebels bei im Übrigen weiterhin ungedämmten Fassadenteilen rechtfertigt nicht die Annahme eines positiven Merkmals.
2. Die Friedelstraße in Neukölln befindet sich nicht in einer besonders ruhigen Wohnlage.

AG Neukölln, Urteil vom 10.09.2020 – AZ 8 C 381/19 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Auch die Mieter einer Wohnung in der Friedelstraße in Neukölln verweigerten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, in diesem Fall um 24,59 Euro ab dem 1. August 2019. Die Vermieterin berief sich bei der von ihr vorgenommenen Einordnung der Wohnung nach dem Berliner Mietspiegel 2019 unter anderem darauf, dass im Jahr 2013 eine Giebelwand des Gebäudes gedämmt worden sei. Dies reichte dem Amtsgericht nicht für die Annahme eines positiven Merkmals, da unstreitig alle anderen Fassadenteile des Gebäudes weiterhin ungedämmt waren. Ebenso teilte das Gericht die Auffassung der Vermieterin nicht, dass sich das Haus in einer besonders ruhigen Lage befände. Zwar hatte die Vermieterin vorgetragen, dass die Lärmpegelwerte für die Straße überdurchschnittlich günstig sind. Das reichte dem Gericht jedoch nicht. Es ergebe sich bei einem „Blick auf das direkte Wohnumfeld über Google Street View, dass die Straße über Kopfsteinpflaster verfügt, das Gebäude an einer Kreuzung liegt und sich dort auch Gewerbe wie Cafés usw. befinden. Ein Blick auf die Karte zeigt zudem, dass die Friedelstraße auch eine normale Durchgangsstraße ohne Verkehrsberuhigung o. ä. ist“. Eine solche Lage sei jedoch eine „ganz normale durchschnittliche Neuköllner Lage“. Auch wegen der vorhandenen Geschäfte und Gastronomie konnte das Gericht „eine besonders ruhige Lage“ nicht erkennen und wies die Klage der Vermieterin ab.


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