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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2019

1. Fehlt eine Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine, liegt ein wohnwertminderndes Merkmal unabhängig davon vor, welcher Kostenaufwand mit der Schaffung einer solchen Möglichkeit verbunden wäre.
2. Liegt eine Wohnung im Seitenflügel zu einem 14,60 m x 11,70 m großen rundherum geschlossenen Innenhof, liegt eine „verdichtete Bebauung“ vor.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.09.2020 – AZ 5 C 433/19 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Die Vermieterin einer Kreuzberger Wohnung verlangte von ihrem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 32,96 Euro ab dem 1. September 2019. Der Mieter verweigerte die Zustimmung, da nach seiner Auffassung bereits seine bisherige Miete über der ortsüblichen Miete liegt. Das Amtsgericht gab ihm Recht und wies die Zustimmungsklage der Vermieterin ab: Es folgte der Auffassung des Mieters, dass die Merkmalgruppe „Wohnung“ negativ zu bewerten sei, da es keine Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine in Bad oder Küche gibt. Das inzwischen häufig von Vermieterseite vorgebrachte Argument, dass es sich bei den für eine solche Anschlussmöglichkeit nötigen Anschlussstücken um „Pfennigartikel“ handele, ließ das Gericht nicht gelten. „Denn maßgeblich ist nicht die Höhe der Kosten, der für die Herstellung der Anschlussmöglichkeit anfällt, sondern das Fehlen einer vom Vermieter gestellten Installation. “ Weiter nahm das Amtsgericht mit dem Mieter auch das negative Merkmal einer „Lage im Seitenflügel bei verdichteter Bebauung“ an, da der Hof lediglich 14,60 mauf 11,70 m misst und rundherum geschlossen ist. Daraus resultieren, wie das Gericht klarstellte, die typischen Folgen für das Wohnen, „z. B. beschränkte bzw. fehlende Aussicht, Belichtung“ sowie die stärkere „Einsehbarkeit, Lärmübertragung“ .