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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017

1. Der nach dem Berliner Mietspiegel 2017 vorzunehmende Abschlag von 1,34 Euro/m2 für die Ausstattung mit einer Ofenheizung hindert nicht die Berücksichtigung der negativen Wohnwertmerkmale „Bad oder WC nicht beheizbar oder Holz-/Kohleheizung oder Elektrostrahler“ und „Keine ausreichende Warmwasserversorgung“ in den Merkmalgruppen Bad/WC und Küche.
2. Für das Negativmerkmal „Lage in stark vernachlässigter Umgebung in einfacher Wohnlage“ reicht es aus, dass die Wohnung in einem von der Polizei ausgewiesenen Gefahrengebiet (kriminalitätsbelastete Orte) liegt.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 14 C 418/17 –

Die Vermieterin einer Wohnung in der Kohlfurter Straße in Kreuzberg verlangte von ihren Mietern vergeblich die Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel 2017. Sie vertrat die Auffassung, dass neben dem vorgesehenen Abschlag von 1,34 Euro/m2 wegen der Ausstattung der Wohnung mit einer Ofenheizung die Negativmerkmale „Keine ausreichende Warmwasserversorgung“ sowie „Bad oder WC nicht beheizbar oder Holz-/Kohleheizung oder Elektroheizstrahler“ bzw. „Küche nicht beheizbar oder Holz-/Kohleheizung“ in den Merkmalgruppen 1 (Bad/WC) und 2 (Küche) nicht zusätzlich zu berücksichtigen seien. Das Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg wies die Klage der Vermieterin ab. Die nicht ausreichende Warmwasserversorgung und die Kohleheizung seien unabhängig von dem bereits erfolgten Abschlag um 1,34 Euro/m2 zusätzlich zu berücksichtigen. Der Abschlag schließe das nicht aus, vielmehr sei die „Spanneneinordnung (...) nach der Orientierungshilfe zusätzlich mit den dort vorgesehenen Merkmalen vorzunehmen“. Auch teilte das Amtsgericht nicht die Auffassung der Vermieterin, die Wohnung liege in einer „bevorzugten Citylage“. Es ging im Gegenteil mit den Mietern von einer „Lage der Wohnung in einer stark vernachlässigten Umgebung in einfacher Wohnlage“ aus. Hierfür reiche es, „dass die Polizei das Gebiet zwischen Kottbusser Tor und Schönleinstraße, in dessen Bereich sich die Kohlfurter Straße befindet, als Gefahrengebiete eingestuft hat“. Da das Gericht damit auch die Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) negativ bewertete, blieb für eine Mieterhöhung kein Raum.