Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017
LG Berlin, Beschluss – AZ 66 S 109/18 –
In einem Streit um eine Mieterhöhung hing die Frage, ob die Mieter diesem zustimmen müssen, allein davon ab, ob das Bad mit WC über eine Entlüftungsmöglichkeit verfügt. Über der Badewanne befindet sich in 2,17 m Höhe ein über der von der benachbarten Küche zugänglichen Speisekammer verlaufender Schacht von 1,40 m Tiefe, an dessen Ende sich ein Fenster befindet. Zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens gab es keine am Fenster installierte Stange oder sonstige Vorrichtung, mit der sich das Fenster öffnen ließ. Vom Badezimmer aus war schon die vor dem Schacht befindliche Schiebetür nur zu erreichen, indem man auf den Rand der Badewanne steigt. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg war der Auffassung der Mieter gefolgt, dass eine Entlüftungsmöglichkeit fehle, da das Fenster nur mit akrobatischen Kletterkünsten erreicht und geöffnet sowie geschlossen werden könnte, und hatte die Klage des Vermieters abgewiesen (siehe MieterEcho 397/ August 2018, AG Tempelhof-Kreuzberg 3 C 181/17). Auch die Berufung der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin stellte klar, dass die Entlüftung in einem Bad und einem WC „entsprechend der Häufigkeit der Benutzung solcher Räume“ nur dann gewährleistet sei, „wenn sie ohne erheblichen Aufwand und ohne die Inkaufnahme erheblicher Gefahren beiläufig bedient und genutzt werden kann“ .
Anmerkung: Die Vermieterin hat auf den Hinweis des Landgerichts die Berufung zurückgenommen.