Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung und Kappungsgrenzen-Verordnung
LG Berlin, Urteil vom 18.11.2015 – AZ AZ: 65 S 354/14 –
Der Vermieter verlangte mit Schreiben vom 29. August 2013 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab 1. November 2013, wobei er letztlich (nur noch) eine Erhöhung um 20%, ausgehend von der vor drei Jahren am 1. November 2010 geltenden Miete, geltend machte.
Das Amtsgericht Neukölln sprach ihm jedoch unter Berücksichtigung der Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung nur eine Erhöhung um 15% zu, bezogen auf die vor drei Jahren gültige Miete. Der Vermieter legte Berufung ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 19. Mai 2013, wonach die Miete binnen der letzten drei Jahre um nicht mehr als 15% erhöht werden darf, verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden sei. Das Land Berlin als Verordnungsgeber wäre nach seiner Meinung verpflichtet gewesen, zunächst langwierige empirische Untersuchungen zur Gefährdung der ausreichenden Versorgung mit Mietwohnungen vorzunehmen.
Das Landgericht Berlin folgte dieser Auffassung nicht. Es habe „keine Bedenken, dass die hier entscheidungserheblichen Vorschriften mit dem Grundgesetz bzw. der Berliner Verfassung vereinbar sind“. Zudem habe der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig entschieden, dass die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Anmerkung: Nach den mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird die Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zusätzlich durch die sogenannte Kappungsgrenze begrenzt, wonach die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% steigen darf. Laut § 558 Absatz 3 BGB können die Landesregierungen Gebiete bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen besonders gefährdet ist, in welchen dann stattdessen eine Kappungsgrenze von 15% gilt. Von dieser Ermächtigung hat das Land Berlin mit Erlass der Kappungsgrenzen-Verordnung am 19. Mai 2013, welche für das gesamte Stadtgebiet gilt, Gebrauch gemacht. Die Verordnung ist, wie nun auch der Bundesgerichtshof entschieden hat (siehe nächstes Urteil), rechtmäßig.