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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und gleichzeitige Änderung der Mietstruktur durch Umstellung von Teilinklusivmiete auf Bruttokaltmiete

Der Vermieter ist nicht berechtigt, zusammen mit einem Mieterhöhungsverlangen die Umstellung der Mietstruktur von einer Teilinklusivmiete auf eine Bruttomiete zu verlangen. Ein derartiges Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam.

AG Schöneberg, Urteil vom 08.02.2010 – AZ 6 C 532/09 –

Der Vermieter hatte mit den Mietern einen Mietvertrag über eine Bruttokaltmiete geschlossen, sodass sämtliche kalten Betriebskosten Bestandteil der Gesamtmiete waren. Nach dem Einbau von Wasserzählern erklärte der Vermieter mit Schreiben vom 25. August 2009, dass aufgrund des Einbaus der Wasserzähler ab dem 1. September 2009 das Wasser verbrauchsabhängig abgerechnet werde und der in der Bruttokaltmiete enthaltene Wasserkostenanteil künftig als Vorauszahlung auf die Wasserkosten zu leisten sei, über die dann jährlich abgerechnet werde. Mit Schreiben vom 31. August 2009 verlangte der Vermieter unter Berufung auf das einschlägige Mietspiegelfeld die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete. Die Mieter stimmten nicht zu. Mit einer Klage verlangte der Vermieter die Verurteilung der Mieter zur Zustimmung zur Mieterhöhung. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Vermieter stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete nicht zu. Der Vermieter habe in dem Erhöhungsverlangen die durch die Erklärung vom 25. August 2009 geltende künftige Mietstruktur außer Acht gelassen. Er habe von den Mietern ab dem 1. November 2009 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete verlangt, ob- wohl die Mieter seit dem 1. September nicht mehr eine Bruttokaltmiete, sondern eine Teilinklusivmiete zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Wasserkosten schulden würden. Ein Anspruch auf eine erneute Veränderung der Mietstruktur ab dem 1. November 2009 von einer Teilinklusivmiete in eine Bruttokaltmiete stand dem Vermieter nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zu. Auch die nachträgliche Umstellung des Klageantrags führte zu keinem anderen Ergebnis. Denn der neue Klageantrag (Zustimmung zur Erhöhung der Teilinklusivmiete) war nach Ansicht des Amtsgerichts nicht von dem vorhergehenden Mieterhö- hungsverlangen gedeckt. Insbesondere könne der Vermieter die Kosten für die Be- und Entwässerung nicht doppelt, einmal mit der Miete und ein weiteres Mal als Vorauszahlung verlangen. Die Klage wurde daher abgewiesen.