Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung und Berücksichtigung wohnwerterhöhender Merkmale
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 29.03.2012 – AZ 8 C 312/11 –
Die Vermieterin verlangte vom Mieter im Februar 2011 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Unter anderem machte sie geltend, dass den Mietern ein „abschließbarer Fahrradabstellraum“ zur Verfügung stünde. Unstreitig hatte sie dem Mieter im April 2011 einen Schlüssel für einen auf dem Gelände befindlichen Fahrradabstellraum ausgehändigt. Dieser war nach Auskunft der Vermieterin bereits im Januar 2011 fertig gestellt worden. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verneinte das Vorliegen dieses wohnwerterhöhenden Merkmals. Es sei unerheblich, ob der Abstellraum zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens im Februar bereits vorhanden gewesen sei. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, ab welchem der Fahrradabstellraum den Mietern tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung stand und dieser lag mit Schlüsselübergabe unstreitig nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann
Anmerkung: Wohnwertmindernde und wohnwerterhöhende Merkmale müssen zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens vorliegen. Danach geschaffene oder entstandene Merkmale bleiben bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete außer Betracht.