Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Berliner Mietspiegel 2017

1. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung ohne dazu gehörenden Kellerraum vermietet wird, liegt ein wohnwertminderndes Merkmal vor, auch wenn der Mieter tatsächlich einen Keller nutzen kann.
2. Ein Energieverbrauchskennwert von genau 120 kWh/(m²a) ist nicht wohnwerterhöhend.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 21 C 117/17 –

In einem Rechtsstreit um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung machten die Mieter/innen geltend, dass laut Mietvertrag kein Kellerraum mitvermietet ist und dementsprechend das negative Merkmal „kein Mieterkeller oder Kellerersatzraum zur alleinigen Nutzung des Mieters vorhanden“ vorläge. Der Vermieter wandte ein, dass die Mieter/innen tatsächlich seit Vertragsbeginn einen Keller nutzen. Das Amtsgericht teilte jedoch die Auffassung der Mieter/innen, dass es darauf nicht ankomme. Im Mietvertrag war vereinbart, dass es sich bei der Überlassung um eine freiwillige Leistung des Vermieters handele, die von ihm jederzeit widerrufen werden könne.
Auch der Auffassung des Vermieters, der Energieverbrauchskennwert von 120 kWh/(m²a) laut Energieausweis sei als positives Merkmal zu berücksichtigen, folgte das Gericht unter Hinweis auf den Wortlaut der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2017 nicht. Danach sei erst ein Energieverbrauchswert unter 120 kWh/(m²a) wohnwerterhöhend. Die Klage des Vermieters wurde abgewiesen.


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