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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und außergerichtliche Anwaltskosten des Vermieters

Stimmt ein Mieter einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB zunächst nicht zu, holt dies aber nach Ablauf der gesetzlichen Zustimmungsfrist nach, sind die dem Vermieter durch Einschaltung eines Rechtsanwalts außergerichtlich entstandenen Kosten nicht in jedem Fall vom Mieter zu erstatten.

AG Pankow/Weißensee, Urteil – AZ 101 C 7/19 –

Ein Vermieter verlangte von seinem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Der Mieter erteilte noch innerhalb der gesetzlichen Zustimmungsfrist eine Teilzustimmung und bat den Vermieter gleichzeitig, sofern er mit dieser nicht einverstanden sei, ihm die wohnwerterhöhenden Merkmale mitzuteilen, die eine weitere Erhöhung rechtfertigen sollen. Erst nach Ablauf der Überlegungsfrist meldete sich für den Vermieter ein Rechtsanwalt und teilte dem Mieter die nach Auffassung des Vermieters vorliegenden, für den Wohnwert relevanten Merkmale mit. Gleichzeitig verlangte der Rechtsanwalt für den Vermieter Schadensersatz in Höhe der Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung. Der Mieter stimmte daraufhin der ursprünglich vom Vermieter begehrten Mieterhöhung in vollem Umfang zu, verweigerte aber die Zahlung der Anwaltskosten. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee gab ihm Recht und wies die Zahlungsklage des Vermieters ab. Zwar treffe es zu, dass ein wirksames Mieterhöhungsverlangen geeignet sei, den Mieter nach Ablauf der Überlegungsfrist in Verzug zu setzen. Auch könne ein Vermieter in „geeigneten Fällen einen Anwalt mit einem Mahnschreiben beauftragen und vom Mieter die dadurch entstehenden Kosten verlangen“. Hier liege aber ein „besonderer Umstand“ vor, weil der Mieter bereits 3 Wochen vor Ablauf der Überlegungsfrist eine überwiegende Teilzustimmung erteilt und zudem eine volle Zustimmung im Falle näherer Erläuterungen durch den Vermieter in Aussicht gestellt hatte. Daher hätte „die aus § 242 BGB folgende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme der Vertragspartner“ vom Vermieter gefordert, dem Mieter „wenigstens eine kurze Mitteilung zukommen zu lassen, dass die gewünschte Erläuterung durch einen Anwalt gegeben und kostenpflichtig sein wird“. Da der Vermieter dies nicht getan hatte, musste er seine Rechtsanwaltskosten selbst tragen.


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