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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach Modernisierung

Hat ein Vermieter in seiner Modernisierungsankündigung Art und Umfang der geplanten Maßnahme, deren Modernisierungscharakter, die voraussichtlichen Kosten sowie die Berechnung der sich daraus voraussichtlich ergebenden Mieterhöhung ausreichend detailliert angegeben, genügt es für die formelle Wirksamkeit der nachfolgenden Mieterhöhungserklärung, wenn in dieser hinsichtlich der Energieeinsparung und der umzulegenden Kosten auf die Modernisierungsankündigung Bezug genommen wird.
(Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)

BGH Beschluss vom 21.02.2023 – AZ VIII ZR 106/21 –

Eine Vermieterin kündigte im März 2016 eine Fassadendämmung an. In dem Ankündigungsschreiben legte sie den dadurch eintretenden Energiespareffekt dar. Die Ankündigung enthielt auch eine Berechnung des aus der Modernisierung folgenden Mieterhöhungsbetrags auf Grundlage der voraussichtlich entstehenden Kosten. Nach Abschluss der Maßnahmen versandte sie eine entsprechende Mieterhöhung an den Mieter, welche in der Höhe mit der angekündigten Miet-erhöhung identisch war. Sie nahm in dem Schreiben sowohl hinsichtlich der Energieeinsparung als auch hinsichtlich der entstandenen Kosten und der Höhe der Umlage auf die Modernisierungsankündigung Bezug.

Der Mieter hielt die Mieterhöhung für formell unwirksam. Zwar könne bei der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen naturgemäß nur Bezug auf einen Kostenvoranschlag oder ein Kostenangebot genommen werden, was insofern auch ausreiche. In der Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung sei jedoch die Erhöhung aufgrund der tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen und auch die Energieeinsparung erneut darzulegen, was die Vermieterin hier nicht getan hatte.

Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht. Entgegen der Annahme des Mieters enthalte nämlich die in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung erfolgte Bezugnahme auf das Ankündigungsschreiben die als fehlend bemängelte Erklärung des Vermieters, dass bei Durchführung der angekündigten Arbeiten jedenfalls nicht geringere Kosten entstanden sind, als ursprünglich angekündigt wurde. Nach Auffassung des BGH genügt es für die formelle Wirksamkeit eines Modernisierungs-Mieterhöhungsverlangens, wenn der Mieter den Grund und den Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen und – je nach den Einzelumständen unter Zuziehung von sachkundigen Personen – überprüfen kann. Kontrollieren könne er die Angaben des Vermieters gegebenenfalls durch das ihm zustehende umfassende Auskunfts- und (Belege-) Einsichtsrecht.


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