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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel unter Anwendung der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung (hier: Merkmalgruppe 5 Wohnumfeld)

Eine ca. 500 Meter vom Kurfürstendamm entfernte Wohnung befindet sich in „bevorzugter Citylage“.

AG Charlottenburg, Urteil vom 29.04.2013 – AZ 235 C 316/12 –

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte über eine Mieterhöhung mit dem Berliner Mietspiegel 2011 zu entscheiden. Unter anderem stritten Vermieter und Mieter darum, ob für die rund 500 Meter vom Kurfürstendamm entfernt gelegene Wohnung das wohnwerterhöhende Merkmal „bevorzugte Citylage“ zutrifft. Der Mieter vertrat die Auffassung, dass zum einen der Kurfürstendamm zumindest seit den 90er-Jahren an Attraktivität im Vergleich zu anderen Stadtgebieten eingebüßt habe und daher nicht mehr „bevorzugt“ sei. Zum anderen sei die unmittelbare Umgebung der Wohnung an einer lauten Straße unattraktiv und mit  dem Kurfürstendamm nicht vergleichbar. Beide Argumente überzeugten das Amtsgericht nicht. Der Kurfürstendamm sei auch weiterhin einer der maßgeblichen Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandorte Berlins, dessen Umgebung „in jeder Hinsicht“ eine besondere Anziehungskraft auf Einwohner wie Touristen ausübe. Für die konkrete Wohnung komme es zudem nicht darauf an, dass sie sich in dieser so bevorzugten Lage befinde, vielmehr reiche es aus, dass sie sich nahe der City befände, was bei einer Entfernung von etwas über 500 Metern der Fall sei.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann.