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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel und Verkehrslärmbelastung

Eine besonders hohe Verkehrslärmbelastung ist nicht anzunehmen, wenn eine Wohnung vollständig zum Innenhof hin liegt; dies gilt auch dann, wenn das Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel die Adresse als besonders verkehrslärmbelastet ausweist. Gleichzeitig ist auch eine „besonders ruhige Innenlage“ in diesem Fall nicht gegeben.

AG Mitte, Urteil vom 01.06.2017 – AZ 122 C 182/16 –

Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung vom 2. Juni 2016, die er mit dem Berliner Mietspiegel 2015 begründete. Gestritten wurde unter anderem über die Lärmbelastung der Wohnung. Während der Mieter sich auf das Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel berief, welches das Haus als besonders verkehrslärmbelastet ausweist, ging der Vermieter von einer „besonders ruhigen Lage“ und dementsprechend einer positiven Bewertung des Wohnumfelds aus. Das Amtsgericht Mitte gab keinem von beiden Recht. Zwar treffe die Auffassung des Vermieters zu, dass die besonders hohe Verkehrslärmbelastung wegen der Lage an einer Hauptverkehrsstraße für die konkrete Wohnung irrelevant sei, da diese vollständig zum Innenhof liege. Aber auch die Behauptung des Mieters, die entsprechende Kennzeichnung der Wohnung im Straßenverzeichnis gehe auf die Belastung durch Fluglärm des Flughafens Tegel zurück, überzeugte den Richter nicht. Dann müssten alle Häuser dieser Straße als besonders verkehrslärmbelastet gekennzeichnet sein, was aber nicht der Fall sei. Gleichzeitig bewertete das Amtsgericht die Lage der Wohnung aber – anders als der Vermieter – auch nicht als wohnwerterhöhend. Eine „besonders ruhige Lage“ könne trotz der Lage im Innenhof nicht angenommen werden. Es sei angesichts der intensiv befahrenen umliegenden Straßen und des Straßenbahnverkehrs „nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass diese Geräusche nicht auch nur ansatzweise in den Innenhof vordringen“.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge


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