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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel und Stichtagszuschlag

Die für das Mietspiegelfeld K1 eingetretene Steigerung im Vergleichszeitraum zwischen dem Berliner Mietspiegel 2017 und dem Berliner Mietspiegel 2019 rechtfertigt nicht die Erhebung eines „Stichtagszuschlags“.

LG Berlin, Beschluss – AZ 66 S 152/19 –

Auch die Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin steht der Erhebung eines Stichtagszuschlags eher reserviert gegenüber. In dem zu entscheidenden Fall war das Mieterhöhungsverlangen der Mieterin ebenfalls vor dem Stichtag des Berliner Mietspiegels 2019 zugegangen. Der Vermieter meinte, einen Stichtagszuschlag auf die Werte des Berliner Mietspiegels 2017 veranschlagen zu können. Das Landgericht Berlin wies in seinem Beschluss zunächst darauf hin, dass Richter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen „zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträgliche ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind (…) befugt, aber nicht verpflichtet“ sind, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn ihnen „dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete ange-
messen erscheint“ . Dass in diesem Fall eine „ungewöhnliche“ Steigerung bei dem anzuwendenden Mietspiegelfeld K 1 zwischen dem Berliner Mietspiegel 2017 und dem Berliner Mietspiegel 2019 eingetreten wäre, konnte die Kammer bereits nicht erkennen. Im Übrigen verwies das Landgericht darauf, „dass der Gesetzgeber eine Aktualisierung des Mietspiegels im Abstand von zwei Jahren vorgesehen und damit zu erkennen gegeben hat, dass eine solche Aktualisierung ausreicht, um als Begründungsmittel tauglich zu bleiben“ . Es sei „das Wesen jeder Stichtagsregelung, dass zeitlich nah beieinander liegende Fälle, welche jedoch vor oder nach dem Stichtag liegen, ggf. unterschiedlich behandelt werden“ .