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Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel nicht für preisgebundene Wohnungen

Lässt ein Mietvertrag nicht eindeutig erkennen, ob die Wohnung preisgebunden oder freifinanziert ist, geht diese Unklarheit zulasten des Vermieters. Verlangt er die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2011, muss er dementsprechend die Preisfreiheit der Wohnung darlegen.

AG Tiergarten, Urteil vom 25.10.2011 – AZ AZ: 2 C 456/10 –

In einem Mietvertrag aus dem Jahr 1987 heißt es: „Art der Wohnung: Altbau. Die Wohnung ist freifinanziert errichtet. Die Wohnung ist preisgebunden.“ Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, welche er mit dem Berliner Mietspiegel 2011 begründete, was nur bei nicht preisgebundenen Wohnungen zulässig ist. Das Amtsgericht Tiergarten wies die Klage des Vermieters auf Zustimmung zu dieser Mieterhöhung ab. Der Vermieter legte nach Auffassung des Amtsgerichts im Prozess nicht ausreichend dar, dass es sich bei der Wohnung um preisfreien Wohnraum handelt und damit eine Mieterhöhung mit dem Berliner Mietspiegel überhaupt zulässig ist. Das wäre nach Auffassung des Amtsgerichts notwendig gewesen, da die Angaben im vom Vermieter verwendeten Vertragsformular widersprüchlich waren.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Matthias Joßner


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