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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel bei vereinbarter Bruttokaltmiete

Das Textformerfordernis ist dann nicht gewahrt, wenn sich bei einem Mieterhöhungsverlangen auf Basis einer Bruttokaltmiete die Angabe der konkret auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten erst nach der abschließenden Unterschrift in einer Anlage befindet.

AG Tempelhof-Kreuzberg,, Urteil vom 24.09.2012 – AZ 11 C 577/11 –

Der Vermieter verlangte von der Mieterin die Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete ab dem 1. Oktober 2011. Den in der Miete enthaltenen Betriebskostenanteil in Höhe von 1,19 Euro/qm teilte er in einer dem unterzeichneten Mieterhöhungsverlangen beigefügten Anlage mit. Da die Mieterin dem Erhöhungsverlangen nur teilweise zustimmte, erhob der Vermieter Klage auf Zustimmung. Das Amtsgericht teilte die Auffassung der Mieterin, dass das Mieterhöhungsverlangen unwirksam sei, da die gesetzlich vorgeschriebene Textform nicht eingehalten wurde. Das Mieterhöhungsverlangen muss die zur Begründung der Mieterhöhung notwendigen Angaben enthalten. Dazu gehören das Mietspiegelfeld (beziehungsweise Angaben zum Auffinden des Mietspiegelfelds) und bei einer Bruttokaltmiete auch die Angabe des in der Miete enthaltenen Betriebskostenanteils. Die Angabe in einer der Mieterhöhungserklärung mit abschließender Unterschrift folgenden Anlage reiche nicht aus. Da der Vermieter im Prozess vorsorglich ein weiteres, formell korrektes Mieterhöhungsverlangen übersandt hatte, musste die Mieterin erst ab dem 1. August 2012 die erhöhte Miete zahlen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde