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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel bei vereinbarter Bruttokaltmiete (I)

Befinden sich in einem Mieterhöhungsverlangen auf Basis einer Bruttokaltmiete die Angaben zu den konkret auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten erst nach der abschließenden Unterschrift in einer Anlage, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam, weil die Textform nicht gewahrt ist.

LG Berlin, Beschluss vom 08.02.2013 – AZ 65 S 475/12 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde 

 

Befinden sich in einem Mieterhöhungsverlangen auf Basis einer Bruttokaltmiete die Angaben zu den konkret auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten erst nach der abschließenden Unterschrift in einer Anlage, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam, weil die Textform nicht gewahrt ist.                    

Wie im Mieterecho Nr. 358/ Februar 2013 berichtet, wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Klage eines Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete ab, weil es das Mieterhöhungsverlangen für formell unwirksam hielt. Die vorgeschriebene Textform sei nicht eingehalten, wenn nicht alle notwendigen Angaben im Mieterhöhungsverlangen selbst enthalten seien. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da die notwendige Angabe der in der Bruttokaltmiete enthaltenen Betriebskosten erst in einer Anlage zum eigentlichen – mit einer Unterschrift versehenen – Mieterhöhungsverlangen erfolgte. Der Vermieter legte gegen das Urteil Berufung ein. Diese verwarf das Landgericht per Beschluss als unzulässig, da der notwendige Wert des Beschwerdegegenstands (über 600 Euro) nicht erreicht war.                                                 

Anmerkung: Die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin musste hier also nicht entscheiden, ob es sich der Auffassung des Amtsgerichts anschließt. In einem Parallelverfahren (das gleiche Haus und ein formell identisches Mieterhöhungsverlangen betreffend) hat das Landgericht allerdings in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es anders als das Amtsgericht von einer Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens ausgehe. Es ließ jedoch offen, ob es diese Frage künftig neu bewerten würde. Da in der Folge zwischen Vermieter und Mieter ein Vergleich geschlossen wurde, gab es auch hier kein Urteil des Landgerichts. Es ist noch ein weiteres Parallelverfahren vor dem Landgericht anhängig, in welchem unter anderem um dieselbe Frage gestritten wird. Eine Entscheidung steht aus. Bis dahin ist die Rechtslage unklar und Sie sollten nicht leichtfertig eine Zustimmungsklage riskieren. Lassen Sie Ihr Mieterhöhungsverlangen in einer unserer Beratungsstellen prüfen.