Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2015 und wohnwerterhöhende Merkmale
Bei Vorhandensein einer neuen und einer alten Müllstandfläche ist bei der Bewertung des Zustands der Müllstandflächen auf die Gesamtheit abzustellen.
Ein Maschendrahtzaun ist nicht „sichtbegrenzend“.
AG Charlottenburg, Urteil vom 12.05.2016 – AZ 210 C 427/15 –
Der Vermieter verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Unter anderem machte er wohnwerterhöhend geltend, dass 2015 ein Müllstandhäuschen errichtet wurde, in welchem seitdem Papiermüll-, Wertstoffmüll- und Biomülltonnen untergebracht sind. Die restlichen Mülltonnen befinden sich weiterhin auf der alten, ebenfalls im nur den Mieter/innen zugänglichen Hof befindlichen Müllstandfläche, welche mit einem Maschendrahtzaun abgegrenzt ist.
Außerdem befinde sich das Haus in einer besonders ruhigen Straße, da dort eine Tempo-30-Zone eingerichtet sei.
Das Amtsgericht Charlottenburg verneinte das Vorliegen beider Merkmale. Eine besonders ruhige Straße liege regelmäßig nur dann vor, wenn das Gebäude beispielsweise in einer Sackgasse gelegen sei und insbesondere kein Durchgangsverkehr herrsche, was bei einer Tempo-30-Zone nicht automatisch angenommen werden könne. Auch die Müllstandfläche sei nicht positiv zu bewerten, da sie „in ihrer Gesamtheit (…) nicht sichtbegrenzend gestaltet“ sei. Ein Maschendrahtzaun sei nicht blickdicht, sodass die Restmülltonnen frei einsehbar seien.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde