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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2015 und wohnwerterhöhende Merkmale II

Ein Gasherd ist auch dann nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn zusätzlich ein moderner Elektrobackofen vorhanden ist.
 
Die Müllstandsfläche ist nicht „nur den Mietern zugänglich“, wenn der Hof, in welchem die Abfalltonnen bzw. -container stehen, auch von den Bewohnern des Nachbarhauses genutzt wird.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 02.12.2015 – AZ 2 C 160/15 –

Der Vermieter verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Er vertrat die Auffassung, dass sich der in der Küche vorhandene Gasherd wohnwerterhöhend auswirke, zumal auch ein moderner Elektrobackofen vorhanden sei. Dem folgte das Amtsgericht nicht. Zwar sei ein Gasherd wegen der schnellen Handhabbarkeit mit einem Induktionskochfeld vergleichbar (welches nach dem Berliner Mietspiegel 2015 wohnwerterhöhend ist), ein Gasherd sei jedoch im Vergleich unsicherer und daher nicht gleichwertig. Auch der Elektrobackofen ändere daran nichts, ein solcher gehöre in Berliner Küchen zur „Standardausrüstung“. Weiter machte der Vermieter das positive Merkmal „gepflegte Müllstandsfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung; nur den Mietern zugänglich“ geltend. Auch hier folgte ihm das Gericht nicht. Da der Hof, in welchem die Mülltonnen stehen, auch von den Bewohnern des Nachbarhauses genutzt wird, könne dieses Merkmal nicht vorliegen. Die Mülltonnen wären damit nämlich nicht nur den Mietern zugänglich.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge


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