Mietrecht
Urteile
Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2015 und Sondermerkmale
AG Mitte, Urteil vom 19.09.2016 – AZ 12 C 423/15 –
Ein Vermieter in Prenzlauer Berg verlangte eine Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2015. Er machte unter anderem geltend, dass das Sondermerkmal „Moderne Küchenausstattung“ vorliege. Zwar gebe es in der Küche nicht die im Mietspiegel genannten „Wandfliesen im Arbeitsbereich“ , der Bereich über der Arbeitsplatte sei jedoch mit einem Wandpaneel ausgestattet, welches gleichwertig sei. Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht Mitte nicht. Die Merkmalsbeschreibung im Mietspiegel sei eindeutig. Wäre es beabsichtigt gewesen, neben den Wandfliesen eine andere Ausstattung zuzulassen, wäre dies – wie bei anderen Merkmalen geschehen – anders beschrieben worden. Es wären dann gleichwertige Werkstoffe oder die Kennzeichnung der Wandfliese als ein Beispiel für eine Wandausstattung („z. B. Wandfliesen“) aufgeführt worden. Da ohne das Vorliegen dieses Sondermerkmals kein Spielraum für eine Mieterhöhung bestand, wies das Amtsgericht die Klage des Vermieters ab.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin Naumann