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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2013 und wohnwerterhöhende Merkmale

Für das Vorliegen der wohnwerterhöhenden Merkmale „Einhebelmischbatterie“ und „Einbauküche mit Ober- und Unterschränken sowie Herd und Spüle“ kommt es nicht auf das Alter dieser Einrichtungsgegenstände an, wenn sie noch funktionstüchtig sind.

AG Wedding, Urteil vom 11.02.2015 – AZ 13 C 48/14 –

Ein Vermieter klagte auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Zur Begründung berief er sich unter anderem auf die vorhandenen Einhebelmischbatterien im Bad und die mitvermietete Einbauküche. Die Mieter hielten diese Einrichtungen aufgrund ihres hohen Alters nicht (mehr) für wohnwerterhöhend. Das Amtsgerichts gab jedoch dem Vermieter Recht: Der Mietspiegel differenziere nicht nach dem Alter dieser Einrichtungsgegenstände, „sofern diese nur funktionstüchtig sind und damit die tatsächliche Wohnwerterhöhung auch vermitteln“.
Anmerkung: Wird eine Wohnung mit derartiger Ausstattung vermietet und ist diese nach entsprechendem Zeitablauf abgenutzt oder beschädigt, sollten Mieter/innen entsprechende Instandsetzungsansprüche prüfen lassen. An der (für die Ermittlung der ortsüblichen Miete allein maßgeblichen) „Ausstattung“ der Wohnung ändert dies jedoch nach der Rechtsprechung nichts. Auch sonstige in der Wohnung vorhandene Mängel haben auf die Ermittlung der ortsüblichen Miete und für das Zustimmungsverfahren keinen Einfluss.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Grunow-Strempel


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