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Mietrecht

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Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2013 und Vorliegen des wohnwertmindernden Merkmals „weder Breitbandkabelanschluss noch Gemeinschafts- satelliten-/Antennenanlage“

Ein Breitbandkabelanschluss liegt auch dann noch vor, wenn der Vermieter den Vertrag mit dem Kabelanbieter kündigt und der Mieter in Eigeninitiative einen Vertrag mit einem Kabelanbieter abschließen müsste, um den Anschluss wieder nutzen zu können.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.05.2014 – AZ 25 C 188/14 –

Die Wohnung des Mieters war ursprünglich mit einer Kabelversorgung ausgestattet. Vor einigen Jahren teilte der Vermieter den Mietern mit, dass er den Vertrag mit dem Kabelanbieter gekündigt habe und die Mieter fortan selbst für ihren Fernseh- und Rundfunkempfang sorgen müssten, was diese auch in unterschiedlicher Weise auf eigene Kosten taten. Als der Mieter im Jahr 2013 ein Mieterhöhungsverlangen seines Vermieters erhielt, wandte er im Rahmen des Streits um die Höhe der ortsüblichen Miete unter anderem ein, dass seine Wohnung weder über einen Breitbandkabelanschluss noch eine Gemeinschaftssatelliten- oder Antennenanlage verfüge. Dem folgte das Amtsgericht nicht. Da die Kabel ja nach wie vor existierten, müsse der Mieter zur Herbeiführung der Nutzbarkeit lediglich „auf seine Kosten einen Vertrag abschließen“.

Anmerkung: Eine Berufung gegen dieses Urteil war wegen des zu geringen Beschwerdewerts leider nicht zulässig.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann


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